2. Die Verwaltung der Stadtgemeinden. 97
anderweite Anstellung im Staats- oder Gemeindedienst
ein Einkommen oder ein neues Ruhegehalt erwirbt,
welches mit Zurechnung des ersten Ruhegehaltes sein
früheres Einkommen übersteigt.
Das Amt des Stadtrats ist ein unbesoldetes Ehren-
amt. Die Stadträte werden von den Bürgervorstehern
auf sechs Jahre gewählt. Je nach Ablauf von drei Jahren
scheidet die Hälfte aus und wird durch Neuwahl ergänzt.
Hinsichtlich der Beschränkung in der Wählbarkeit,
in der Verpflichtung zur Annahme der Wahl und der
Verpflichtung zur Weiterfübrung des Amtes finden bei
Wahlen der Stadträte die Bestimmungen über Ausschluß
von Erwerb und der Ausübung des Bürgerrechts und
über Wählbarkeit zum Bürgervorsteher und Annahme
der Wahl sinngemäße Anwendung.
Die Bürgermeister und die als ihre Vertreter
gewählten Stadträte bedürfen der landesherrlichen
Bestätigung.
Die Ausführung der Beschlüsse der Bürgervorsteher
steht, soweit in der Städteordnung nichts Gegenteiliges
bestimmt ist, dem Magistrat zu. Glaubt der Magistrat,
einem Beschlusse der Bürgervorsteher nicht zustimmen
und ihn nicht ausfübren zu können, so hat er dies
unter Mitteilung der Gründe den Bürgervorstehern zu
unterbreiten. Beharren beide Kollegien auf gegen-
sätzlichen Standpunkt, so ist es jedem der Kollegien
unbenommen, die Entscheidung der Aufsichtsbehörde
anzurufen. Geschieht dies nicht, so bleibt die An-
gelegenheit auf sich beruhen.
Abgesehen von den in Einzelfällen durch die
Städteordnung oder sonstige Landesgesctze den
Bürgervorstehern verliehenen Rechten und Pflichten
bedarf es ihrer Zustimmung
a) zu allen ortsgesetzlichen Bestimmungen;
b) zur Erwerbung, Veräußerung und Belastung von
Grundstücken oder Gerechtigkeiten der Stadt;
c) zur Aufnahme städtischer Anleihen und zur Fest-
legung der Schuldentilgung;
d) zur Eingehung von Prozessen;