Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

28 Das Verwaltungsrecht. III. Die Kommunalverbände. 
e) zur Festsetzung des Haushaltsplanes, sowie zur 
Prüfung und Entlastung städtischer Rechnungen ; 
f) zu allen nicht haushaltsplanmäßigen Aufwendungen; 
g) zur Festsetzung der Art und Höhe städtischer 
Steuern innerhalb der von der Landesgesetzgebung 
gezogenen Grenzen; 
h) zur Verzichtleistung auf Forderungen, Rechte und 
Einkünfte der Stadtgemeinde; 
i) zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts; 
k) zu allen durch Verfügung der Aufsichtsbehörde, 
durch Ortsgesetz und durch Magistratsbeschluß 
der Zuständigkeit der Bürgervorsteher im besonderen 
Falle überwiesenen Angelegenheiten. 
Zur Abgabe von Gutachten sind die Bürgervorsteher 
berechtigt und verpflichtet 
a) vor Anstellung städtischer Beamten, soweit ihnen 
hierbei nicht weitergehende Rechte zugebilligt sind ; 
b) vor Erlaß von Polizeiverordnungen ; 
c) in allen Fällen, in denen durch Verfügung der 
Aufsichtsbehörde, durch Ortsgesetz oder Magistrats- 
beschluß ein Gutachten gefordert wird. 
Ueber andere als Gemeindeangelegenheiten dürfen 
die Bürgervorsteher nur dann beraten, wenn solche 
durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen durch 
Aufträge der Aufsichtsbehörde an sie gewiesen sind. 
Der Magistrat hat in seiner Eigenschaft als Stadt- 
obrigkeit und Stadtbehörde namentlich auch das Recht 
und die Pflicht, jährlich einen Haushaltsplan auf- 
zustellen und über die Verwaltung des Gemeindeeigentums 
und der Gemeindeanstalten jährlich Rechnung abzu- 
legen. 
® Der Magistrat ist befugt, Vorschriften zur Aus- 
führung von Gesetzen, Verordnungen und ortsgesetzlichen 
Bestimmungen unter Strafandrohung bis zu 30 M. für 
den Zuwiderhandlungsfall zu erlassen, die von ihm in 
Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt getroffenen, durch 
seine gesetzlichen Befugnisse gerechtfertigten An- 
ordnungen durch Anwendung von Zwangsmitteln durch- 
zusetzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.