28 Das Verwaltungsrecht. III. Die Kommunalverbände.
e) zur Festsetzung des Haushaltsplanes, sowie zur
Prüfung und Entlastung städtischer Rechnungen ;
f) zu allen nicht haushaltsplanmäßigen Aufwendungen;
g) zur Festsetzung der Art und Höhe städtischer
Steuern innerhalb der von der Landesgesetzgebung
gezogenen Grenzen;
h) zur Verzichtleistung auf Forderungen, Rechte und
Einkünfte der Stadtgemeinde;
i) zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts;
k) zu allen durch Verfügung der Aufsichtsbehörde,
durch Ortsgesetz und durch Magistratsbeschluß
der Zuständigkeit der Bürgervorsteher im besonderen
Falle überwiesenen Angelegenheiten.
Zur Abgabe von Gutachten sind die Bürgervorsteher
berechtigt und verpflichtet
a) vor Anstellung städtischer Beamten, soweit ihnen
hierbei nicht weitergehende Rechte zugebilligt sind ;
b) vor Erlaß von Polizeiverordnungen ;
c) in allen Fällen, in denen durch Verfügung der
Aufsichtsbehörde, durch Ortsgesetz oder Magistrats-
beschluß ein Gutachten gefordert wird.
Ueber andere als Gemeindeangelegenheiten dürfen
die Bürgervorsteher nur dann beraten, wenn solche
durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen durch
Aufträge der Aufsichtsbehörde an sie gewiesen sind.
Der Magistrat hat in seiner Eigenschaft als Stadt-
obrigkeit und Stadtbehörde namentlich auch das Recht
und die Pflicht, jährlich einen Haushaltsplan auf-
zustellen und über die Verwaltung des Gemeindeeigentums
und der Gemeindeanstalten jährlich Rechnung abzu-
legen.
® Der Magistrat ist befugt, Vorschriften zur Aus-
führung von Gesetzen, Verordnungen und ortsgesetzlichen
Bestimmungen unter Strafandrohung bis zu 30 M. für
den Zuwiderhandlungsfall zu erlassen, die von ihm in
Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt getroffenen, durch
seine gesetzlichen Befugnisse gerechtfertigten An-
ordnungen durch Anwendung von Zwangsmitteln durch-
zusetzen.