2. Die Verwaltung der Stadtgemeinden. 29
Den Magistrat vertritt der Bürgermeister, der,
soweit es sich um die laufenden oder die ihm unter
persönlicher Verantwortnng zugewiesenen Geschäfte
handelt, selbständig verfügt.
In allen Angelegenheiten, in denen eine Beschluß-
fassung beider städtischen Kollegien gefordert ist, hat
der Magistrat in einer Sitzung Beschluß zu fassen.
Der Bürgermeister als erster städtischer Beamter
und Vorsitzender des Magistrats leitet und beaufsichtigt
die gesamte Handhabung der Stadtverfassung. Als
solcher hat er namentlich auch das Recht und die
Pflicht, die dem Magistrat tiberwiesenen örtlichen Ge-
schäfte der staatlichen Verwaltung zu besorgen und
die Ausführung gesetzwidriger oder dem städtischen
Interesse zuwiderlaufender Beschlüsse unter Einholung
der Entschließung der Aufsichtsbehörde zu beanstanden
und ihre Vollziehung vorläufig auszusetzen.
Die Ortspolizeiverwaltung wird von dem Bürger-
meister bzw. von seinem Stellvertreter geführt.
Dem Ministerium bleibt jedoch die Befugnis vor-
behalten, die Leitung der Polizeiverwaltung und die Stellver-
tretung, falls besondere Umstände dies erfordern, einem aus
Landesmittelnzu besoldenden Staatsbeamtenzuübertragen.
In allen Fällen, in denen tbereinstimmende Be-
schlüsse beider städtischen Kollegien gefordert sind,
ist auf Antrag eines der beiden Kollegien gemeinschaft-
liche Sitzung durch den Bürgermeister anzuberaumen,
die von diesem zu leiten ist.
Beharren beide Kollegien bei einer Abstimmung
auf gegensätzlichem Standpunkt, so ist es jedem der
Kollegien unbenommen, die Entscheidung des Mini-
steriunms anrufen. Geschieht dies nicht, so bleibt die
Angelegenheit auf sich beruhen.
Die städtischen Kollegien können, abgesehen von
den durch besondere gesetzliche Bestimmung geforderten
Ausschüssen, zu ihrer Unterstützung ständige oder
vorübergehend tätige Ausschüsse bestellen. Ueber die
Zusammensetzung und Zuständigkeit ständiger Ausschüsse
sind ortsgesetzliche Bestimmungen zu treffen.