Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

30 Das Verwaltungsrecht. II. Die Kommunalverbände. 
In jeder Stadt ist zur Führung des Kassenwesens 
und zur Führung des Bureauwesens je ein besonderer 
Beamter (Kämmerer, Sekretär) auf Lebenszeit anzustellen. 
Die städtischen Beamten werden nach Einholung 
eines Gutachtens der Bürgervorsteher vom Magistrat 
ernannt. 
Die städtischen Beamten erhalten bei eintretender 
Dienstunfähigkeit Ruhegehalt und ihre Witwen und 
Waisen Witwen- und Waisengeld .nach den ortsgesetzlich 
hierüber zu erlassenden Vorschriften. 
Die staatliche Aufsicht über die gesamte Hand- 
habung der Stadtverfassung wird vom Ministerium als 
Aufsichtsbehörde ausgeübt. 
In Ausübung dieses Rechts steht ihr unter anderem 
die sehr eingreifende Befugnis zu, in den Fällen, in 
denen es die städtischen Kollegien oder eines derselben 
unterlassen oder verweigern, die der Gemeinde gesetzlich 
obliegenden Leistungen auf den Haushaltsplan zu bringen 
oder außerordentlich zu genehmigen, unter Anführung 
des gesetzlichen Grundes der Verpflichtung die Ein- 
tragung in den Haushaltsplan von Amtswegen zu 
bewirken oder die außerordentliche Ausgabe fest- 
zustellen. 
Die Aufsichtsbehörde ist zuständig zur Entscheidung 
über alle Beschwerden in städtischen Angelegenheiten, 
soweit nicht eine andere Zuständigkeit besonders be- 
gründet ist. 
Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist er- 
forderlich zur Veräußerung von Grundstücken und 
Gerechtigkeiten, wenn ihr Wert 300 M. übersteigt, zur 
Aufnahme von Darlehen, durch welche die Schuldenlast 
der Stadtgemeinde über die Dauer eines Jahres hinaus 
vergrößert wird, zur Aenderung des Stadtbezirks, zur 
Veränderung oder Beseitigung Öffentlicher Denkmäler 
oder Bauwerke von Geschichts- oder Kunstwert, sowie 
zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von 
Sachen, die einen besonderen Wert für die Kunst, die 
Wissenschaft oder die Geschichte haben, besonders 
von Archiven.
	        
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