30 Das Verwaltungsrecht. II. Die Kommunalverbände.
In jeder Stadt ist zur Führung des Kassenwesens
und zur Führung des Bureauwesens je ein besonderer
Beamter (Kämmerer, Sekretär) auf Lebenszeit anzustellen.
Die städtischen Beamten werden nach Einholung
eines Gutachtens der Bürgervorsteher vom Magistrat
ernannt.
Die städtischen Beamten erhalten bei eintretender
Dienstunfähigkeit Ruhegehalt und ihre Witwen und
Waisen Witwen- und Waisengeld .nach den ortsgesetzlich
hierüber zu erlassenden Vorschriften.
Die staatliche Aufsicht über die gesamte Hand-
habung der Stadtverfassung wird vom Ministerium als
Aufsichtsbehörde ausgeübt.
In Ausübung dieses Rechts steht ihr unter anderem
die sehr eingreifende Befugnis zu, in den Fällen, in
denen es die städtischen Kollegien oder eines derselben
unterlassen oder verweigern, die der Gemeinde gesetzlich
obliegenden Leistungen auf den Haushaltsplan zu bringen
oder außerordentlich zu genehmigen, unter Anführung
des gesetzlichen Grundes der Verpflichtung die Ein-
tragung in den Haushaltsplan von Amtswegen zu
bewirken oder die außerordentliche Ausgabe fest-
zustellen.
Die Aufsichtsbehörde ist zuständig zur Entscheidung
über alle Beschwerden in städtischen Angelegenheiten,
soweit nicht eine andere Zuständigkeit besonders be-
gründet ist.
Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist er-
forderlich zur Veräußerung von Grundstücken und
Gerechtigkeiten, wenn ihr Wert 300 M. übersteigt, zur
Aufnahme von Darlehen, durch welche die Schuldenlast
der Stadtgemeinde über die Dauer eines Jahres hinaus
vergrößert wird, zur Aenderung des Stadtbezirks, zur
Veränderung oder Beseitigung Öffentlicher Denkmäler
oder Bauwerke von Geschichts- oder Kunstwert, sowie
zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von
Sachen, die einen besonderen Wert für die Kunst, die
Wissenschaft oder die Geschichte haben, besonders
von Archiven.