1. Allgemeine Bestimmungen. 33
durch ihre gesetzlichen Befugnisse gerechtfertigten An-
ordnungen durch Anwendung folgender Zwangsmittel
durchzusetzen.
1.
Die Behörde hat, sofern es tunlich ist, die zu
erzwingende Handlung durch einen Dritten aus-
"führen zu lassen und den vorläufig zu bestimmenden
Kostenbetrag im Wege der administrativen Zwangs-
vollstreckung von dem Verpflichteten einzuziehen.
Der Gemeinde-(Guts-)Vorsteher hat sich wegen
Einziehung des Kostenbetrages im Zwangswege an
das Amt zu wenden.
. Kann die zu erzwingende Handlung nicht durch
einen Dritten geleistet werden, oder steht es fest,
daß der Verpflichtete nicht imstande ist, die aus
der Ausführung durch einen Dritten entstehenden
Kosten zu tragen, oder soll eine Unterlassung er-
zwungen werden, so sind die Behörden berechtigt,
Geldstrafan anzudrohben und festzusetzen, und zwar
a) die Gemeinde-(Guts JVorstelier bis zur Höhe
von 5 M.,
b) die Ortspolizeibehörden bis zur Höhe von 150M.,
c) das Ministerium bis zur Höhe von 300 M.
Gleichzeitig ist nach Maßgabe der SS 28 und
29 des Strafgesetzbuches die Dauer der Haft fest-
zusetzen, welche für den Fall des Unvermögens
an die Stelle der Geldstrafe treten soll.
Der Höchstbetrag dieser Haft ist
in den Fällen zua — ein Tag,
nn n n„ b — zwei Wochen,
ce — vier Wochen.
Der " Ausführung durch einen Dritten (Nr. 1),
sowie der Festsetzung einer Strafe (Nr. 2) muß
immer eine schriftliche Androhung vorhergehen, in
dieser ist, sofern eine Handlung erzwungen werden
soll, die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher
die Ausführung gefordert wird.
. Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden,
wenn die Anordnung ohne einen solchen unaus-
führbar ist.
Beseler, Schaumburg-Lippe. 3