Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

3. Die einzelnen Zweige der Polizeiverwaltung. 37 
Die bauliche Anlage von öffentlichen 
Versammlungsräumen. 
(P.-V. v. 18.12. 1900. L. V. Bd. 19, $. 407.) 
Die Verordnung enthält Vorschriften, welche 
bezwecken, die Sicherheit von größeren Massenan- 
sammlungen in geschlossenen Räumen tunlichst zu 
garantieren, namentlich auch in der Richtung, daß bei 
einer entstehenden Panik die Versammelten möglichst 
schnell ungefährdet den Ort der Versammlung verlassen 
können, daß nur so viel Menschen sich versammeln 
dürfen, daß bei auch flüchtigem Verlassen des’ Lokales 
die Gefahr des Gedränges tunlichst vermieden wird; 
genügend viele und breite Ausgänge vorhanden sind, 
ausreichende Beleuchtung vorhanden ist, die Treppen 
beiderseitig mit Geländern versehen sind, das Gebäude 
möglichst feuersicher hergestellt ist. 
Uebertretungen sind mit Strafe bedroht. 
b, Die Wegepolizei. 
a) Die Regelung der Wegebaulast und anderer 
damit in Verbindung stehender Rechts- 
verhältnisse. 
(Ges. v. 18.j4. 1872. L.V. Bd. 11, S. 335.) 
Die Anlegung und Unterhaltung der öffentlichen 
Wege liegt entweder dem Staate, oder den Amtsbezirken, 
oder den Gemeinden ob. 
Innerhalb des vomGemeindeverbande ausgenommenen 
fürstlichen Grundbesitzes trifft die sonst den Amts- 
bezirken und Gemeinden obliegende Wegepflicht die lHof- 
kammer. 
Oeffentliche Wege sind solche, welche zum all- 
gemeinen Gebrauche dienen und demselben nicht kraft 
Privatrechts entzogen werden Können. 
Die Beschränkung des allgemeinen Gebrauchsrechts 
auf bestimmte Verkehrsmittel (Fahr-, Trift-, Reit- 
und Fußweg) 5 
auf bestimmte Verkehrszwecke (Kirchen-, Schul- 
weg usw.) oder
	        
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