Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

40 Das Verwaltungsrecht. IV. Die Polizeiverwaltung. 
Die Erklärung eines Weges zur Amtsstraße setzt 
voraus, daß der Weg für den größeren Verkehr von 
Wichtigkeit ist, daß er namentlich größere Orte unter 
sich, mit Staats- oder Amtsstraßen, größeren gemein- 
nützigen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Anlagen, 
oder solche untereinander verbindet, oder daß er sonst 
für die Vermittlung des Verkehrs größerer Bezirke von 
Bedeutung ist. 
Das Ministerium ist befugt, nach Anhörung der 
beteiligten Amtsversammlung und resp. Gemeindever- 
tretung, über die Anlegung und Verlegung von Amts- 
straßen, über die Aufnahme bereits vorhandener, nicht 
zu den Staatsstraßen gehöriger Wege und Wegesstrecken 
unter die Amtsstraßen, sowie über die Entfernung von 
Amtsstraßen oder Strecken derselben aus der Klasse 
der Amtsstraßen zu beschließen. 
Wenn es sich um Amtsstraßen innerhalb des vom 
Gemeindeverbande ausgenommenen fürstlichen Grund- 
besitzes handelt, so hat das Ministerium sich aber 
vorher mit der Hofkammer ins Einvernehmen zu setzen. 
Alle öffentlichen Wege, welche nicht zu den Staats- 
und Amtsstraßen gehören, sind Gemeindewege. 
Wird eine Amtsstraße oder Amtsstraßenstrecke 
aus der Klasse dieser Straßen entfernt, so erlangt sie 
dadurch ohne weiteres die Eigenschaft als Gemeindeweg. 
Ueber die Anlegung, Verlegung und Aufhebung 
von Gemeindewegen, sowie über die Erhebung von 
Privatwegen zu Gemeindewegen beschließt innerhalb des 
Domaniums die Hofkammer im Einvernehmen mit dem 
Ministerium, im übrigen die Stadt- oder Landgemeinde, 
in deren Bezirk der Weg liegt. 
Wird durch den, von den Gemeindebehörden der 
vorgesetzten Verwaltungsbehörde (Regierung, Amt) vor 
der Ausführung mitzuteilenden Beschluß dem Bedürfnisse 
des öffentlichen Verkehrs überall nicht oder nicht ge- 
nügend entsprochen, so ist von derselben nach Anhörung 
der betreffenden Gemeindevertretung und resp. den Um- 
ständen nach der Amtsversammlung die durch das Be- 
dürfnis gebotene wegepolizeiliche Anordnungzu treffen,
	        
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