40 Das Verwaltungsrecht. IV. Die Polizeiverwaltung.
Die Erklärung eines Weges zur Amtsstraße setzt
voraus, daß der Weg für den größeren Verkehr von
Wichtigkeit ist, daß er namentlich größere Orte unter
sich, mit Staats- oder Amtsstraßen, größeren gemein-
nützigen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Anlagen,
oder solche untereinander verbindet, oder daß er sonst
für die Vermittlung des Verkehrs größerer Bezirke von
Bedeutung ist.
Das Ministerium ist befugt, nach Anhörung der
beteiligten Amtsversammlung und resp. Gemeindever-
tretung, über die Anlegung und Verlegung von Amts-
straßen, über die Aufnahme bereits vorhandener, nicht
zu den Staatsstraßen gehöriger Wege und Wegesstrecken
unter die Amtsstraßen, sowie über die Entfernung von
Amtsstraßen oder Strecken derselben aus der Klasse
der Amtsstraßen zu beschließen.
Wenn es sich um Amtsstraßen innerhalb des vom
Gemeindeverbande ausgenommenen fürstlichen Grund-
besitzes handelt, so hat das Ministerium sich aber
vorher mit der Hofkammer ins Einvernehmen zu setzen.
Alle öffentlichen Wege, welche nicht zu den Staats-
und Amtsstraßen gehören, sind Gemeindewege.
Wird eine Amtsstraße oder Amtsstraßenstrecke
aus der Klasse dieser Straßen entfernt, so erlangt sie
dadurch ohne weiteres die Eigenschaft als Gemeindeweg.
Ueber die Anlegung, Verlegung und Aufhebung
von Gemeindewegen, sowie über die Erhebung von
Privatwegen zu Gemeindewegen beschließt innerhalb des
Domaniums die Hofkammer im Einvernehmen mit dem
Ministerium, im übrigen die Stadt- oder Landgemeinde,
in deren Bezirk der Weg liegt.
Wird durch den, von den Gemeindebehörden der
vorgesetzten Verwaltungsbehörde (Regierung, Amt) vor
der Ausführung mitzuteilenden Beschluß dem Bedürfnisse
des öffentlichen Verkehrs überall nicht oder nicht ge-
nügend entsprochen, so ist von derselben nach Anhörung
der betreffenden Gemeindevertretung und resp. den Um-
ständen nach der Amtsversammlung die durch das Be-
dürfnis gebotene wegepolizeiliche Anordnungzu treffen,