44 Das Verwaltungsrecht. IV. Die Polizeiverwaltung.
dauernd und in erheblichem Maße abgenutzt, so kann
auf den Antrag des Bauamts bzw. derjenigen, deren
Unterhaltungslast durch solche Unternehmungen ver-
mehrt wird, den Unternehmern nach Verhältnis dieser
Mehrbelastung ein angemessener Beitrag zu den Kosten
der Unterhaltung des betreffenden Weges auferlegt
werden.
Ueber den Eintritt der Voraussetzung und die
Höhe des Beitrages, sowie darüber, ob derselbe in Geld
oder in Naturalleistungen bestehen soll, entscheidet in
Ermangelung gütlicher Vereinbarung das Ministerium.
Wenn von Unternehmern solcher Fabriken usw.,
welche außerhalb des Fürstentums belegen sind, die
in Gemäßheit dieses Gesetzes auf sie entfallenden Bei-
träge nicht geleistet werden, so ist auf Antrag des
Bauamts bzw. des Forderungsberechtigten das Mini-
sterium befugt, hinsichtlich derjenigen Fuhrwerke,
welche dem Betriebe der betreffenden Fabrik usw. auf
den Kunststraßen des Landes dienen, von den Be-
stimmungen des Gesetzes vom 7. Februar 1871 über
die Maximalbelastung der Fuhrwerke insoweit Ab-
änderungen im Verwaltungswege zu treffen, als dadurch
die Herabminderung der Unterhaltungskosten auf das
normale Maß herbeigeführt wird.
Sobald der mit den Beiträgen rückständige Unter-
nehmer dieselben geleistet hat, sind die betreffenden
Anordnungen wieder aufzuheben.
x) Die Anlegung und Veränderung von Straßen
und Plätzen in Städten und ländlichen Ort-
schaften.
(Ges. v. 25./3. 1896. L.V. Bd. 17, 8. 199.)
Zwecks Anlegung und Veränderung von Straßen
und Plätzen in Städten (Flecken) und ländlichen Ort-
schaften können die Straßen- und Baufluchtlinien dem
örtlichen Bedürfnisse entsprechend von der Gemeinde-
vertretung (in den Städten: Magistrat und Bürger-
vorsteherkolleg) unter Zustimmung der ÖOrtspolizei-
behörde unter Berücksichtigung des Verkehrs und der