46 Das Verwaltungsrecht. IV. Die Polizeiverwaltung.
Festsetzung neuer Fluchtlinien betroffene Grundeigen-
tümer hat einen Entschädigungsanspruch, und zwar
unter den im Gesetz festgesetzten Modalitäten nur in
folgenden Fällen:
1. wenn die zu Straßen und Plätzen bestimmten
Grundflächen auf Verlangen der Gemeinde für den
öffentlichen Verkehr abgetreten werden;
2. wenn die Straßen- oder Baufluchtlinie vorhandene
Gebäude trifft und das Grundstück auf Verlangen
der Gemeinde bis zur neuen Fluchtlinie von Gebäuden
freigelegt wird;
3. wenn die Straßenfluchtlinie einer neu anzulegenden
Straße ein unbebautes, aber zur Bebauung geeig-
netes Grundstück trifft, welches zurzeit der Fest-
setzung dieser Fluchtlinie an einer bereits be-
stehenden und für den öffentlichen Verkehr und
den Anbau fertiggestellten andern Straße belegen ist.
Die Entschädigungen sind, soweit nicht ein aus
besonderen Rechtstiteln Verpflichteter dafür aufzu-
kommen hat, von der Gemeinde aufzubringen, innerhalb
deren das betreffende Grundstück belegen ist.
Bei der seitens der Gemeinde erfolgenden Anlage
einer neuen, oder bei Verlängerung einer schon be-
stehenden Straße, welche zur Bebauung bestimmt ist,
sind die Eigentiimer der angrenzenden Grundstücke,
sobald auf letzteren Gebäude an diesen Straßen errichtet
werden, verpflichtet, der Ortsgemeinde diejenigen Kosten
zu erstatten, welche ihr für die Freilegung, erste Ein-
richtung, Pflasterung, Entwässerung und Beleuchtungs-
vorrichtung der Straßen erwachsen.
Wenn Unternehmer oder Adjazenten eine in dem
Bebauungsplane festgestellte Straße oder einen Teil
einer solchen anlegen wollen, so haben dieselben außer
für Freilegung, erste Einrichtung, Pflasterung, Ent-
wässerung und Beleuchtungsvorrichtung der Straße,
auch für deren zeitweise, jedoch höchstens dreijährige
Unterhaltung Sorge zu tragen, oder für den gleichen
Zeitraum einen verhältnismäßigen Beitrag zu den
Kosten dieser Unterhaltung zu leisten.