Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

46 Das Verwaltungsrecht. IV. Die Polizeiverwaltung. 
Festsetzung neuer Fluchtlinien betroffene Grundeigen- 
tümer hat einen Entschädigungsanspruch, und zwar 
unter den im Gesetz festgesetzten Modalitäten nur in 
folgenden Fällen: 
1. wenn die zu Straßen und Plätzen bestimmten 
Grundflächen auf Verlangen der Gemeinde für den 
öffentlichen Verkehr abgetreten werden; 
2. wenn die Straßen- oder Baufluchtlinie vorhandene 
Gebäude trifft und das Grundstück auf Verlangen 
der Gemeinde bis zur neuen Fluchtlinie von Gebäuden 
freigelegt wird; 
3. wenn die Straßenfluchtlinie einer neu anzulegenden 
Straße ein unbebautes, aber zur Bebauung geeig- 
netes Grundstück trifft, welches zurzeit der Fest- 
setzung dieser Fluchtlinie an einer bereits be- 
stehenden und für den öffentlichen Verkehr und 
den Anbau fertiggestellten andern Straße belegen ist. 
Die Entschädigungen sind, soweit nicht ein aus 
besonderen Rechtstiteln Verpflichteter dafür aufzu- 
kommen hat, von der Gemeinde aufzubringen, innerhalb 
deren das betreffende Grundstück belegen ist. 
Bei der seitens der Gemeinde erfolgenden Anlage 
einer neuen, oder bei Verlängerung einer schon be- 
stehenden Straße, welche zur Bebauung bestimmt ist, 
sind die Eigentiimer der angrenzenden Grundstücke, 
sobald auf letzteren Gebäude an diesen Straßen errichtet 
werden, verpflichtet, der Ortsgemeinde diejenigen Kosten 
zu erstatten, welche ihr für die Freilegung, erste Ein- 
richtung, Pflasterung, Entwässerung und Beleuchtungs- 
vorrichtung der Straßen erwachsen. 
Wenn Unternehmer oder Adjazenten eine in dem 
Bebauungsplane festgestellte Straße oder einen Teil 
einer solchen anlegen wollen, so haben dieselben außer 
für Freilegung, erste Einrichtung, Pflasterung, Ent- 
wässerung und Beleuchtungsvorrichtung der Straße, 
auch für deren zeitweise, jedoch höchstens dreijährige 
Unterhaltung Sorge zu tragen, oder für den gleichen 
Zeitraum einen verhältnismäßigen Beitrag zu den 
Kosten dieser Unterhaltung zu leisten.
	        
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