Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

3. Die einzelnen Zweige der Polizeiverwaltung. 47 
Nach Ablauf des dreijährigen Zeitraums geht die 
Pflicht der Unterhaltung ohne weiteres auf die Ge- 
meinde über. 
Von den Grundstücken, welche an einer schon 
vorhandenen, bisher unbebauten Straße oder an einem 
solchen Straßenteile liegen, muß das zur Freilegung 
der Straße in der durch den Bebauungsplan oder sonst 
in vorgeschriebener Weise festgestellten Breite er- 
forderliche Terrain bis zur Mittellinie der Straße un- 
entgeltlich abgetreten und freigelegt werden, sobald 
diese Grundstücke an der Straße bebaut werden. 
Zu allen diesen Verpflichtungen können die an- 
grenzenden Eigentümer nicht für mehr als die Hälfte 
der Straßenbreite, und wenn die Straße breiter als 
20 Meter ist, nicht für mehr als 10 Meter der Straßen- 
breite herangezogen werden. 
Bei Berechnung der Kosten sind die der gesamten 
Straßenanlage und bzw. deren Unterhaltung zusammen 
zu rechnen und den Eigentümern nach Verhältnis der 
Länge ihrer die Straße berührenden Grenze zur Last 
zu legen. 
Für die Verteilung der Gesamtkosten gilt derjenige 
zusammenhängende Straßenteill ale Einheit, dessen 
Regulierung und Ausbau zu derselben Zeit erfolgt ist. 
c) Die Gesundheitspolizei. 
o) Maßregeln gegen die Verbreitung an- 
steckender Krankheiten. 
(P.-V. v. 19.]12. 1900. L.V. Bd. 19, $. 417.) 
‘ Jede Erkrankung und jeder Todesfall an Aussatz, 
asiatischer Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, 
Rückfallfieber, Unterleibstyphus, epidemischem Kopf- 
genickkrampf, Ruhr, Diphtherie, Scharlach, Wochenbett- 
fieber, wie auch entzündlicher Erkrankung des Unter- 
leibes im Wochenbett, Rotz, Milzbrand, Wutkrankheit 
sowie Bißverletzungen durch tollwutkranke Tiere und 
an Trichinose ist ungesäumt, spätestens aber innerhalb 
24 Stunden der für den Aufenthaltsort des Erkrankten
	        
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