48 Das Verwaltungsrecht. IV. Die Polizeiverwaltung.
oder den sSterbeort zuständigen Ortspolizeibehörde
anzuzeigen. Anzeige ist auch in solchen Erkrankungs-
fällen erforderlich, welche den Verdacht von Aussatz,
Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken oder
epidemischem Kopfgenickkrampf zu erwecken geeignet
sind, ebenso beim dringenden Verdacht von Unterleibs-
typhus. Zur Anzeige sind verpflichtet:
1. der zugezogene Arzt,
2. der Haushaltungsvorstand,
3. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des
Erkrankten beschäftigte Person.
Das Gesetz enthält Vorschriften hinsichttich der
Absonderung der Kranken, Reinigung, Desinfektion und
Einsargung der Leichen. Zuwiderhandlungen sind mit
Strafe bedroht.
B) Die Errichtung öffentlicher, ausschließlich
zu benutzender Schlachthäuser.
(Ges. v. 18./3. 1893. L.V. Bd. 16, 8. 421.)
In denjenigen Gemeinden, in welchen ein öffentliches
Schlachthaus errichtet ist, kann durch Gemeindebeschluß
angeordnet werden, daß innerhalb des ganzen Gemeinde-
bezirks oder eines Teils desselben das Schlachten
sämtlicher oder einzelner Gattungen von Vieh, sowie
gewisse mit dem Schlachten in unmittelbarem Zysammen-
hang stehende, bestimmt zu bezeichnende Vorrichtungen
ausschließlich in dem öffentlichen Schlachthause vor-
genommen werden dürfen.
Ebenso kann durch Gemeindebeschluß die Unter-
suchung des geschlachteten Fleisches durch Sach-
verständige nach Maßgabe der im Gesetz näher an-
gegebenen Modalitäten beschlossen werden. Für die
Benutzung des Schlachthauses kann die Gemeinde
Gebühren erheben.
Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der in
der Gemeinde vorhandenen Privatschlachtanstalten ist
für den erweislichen wirklichen Schaden, welchen sie
dadurch erleiden, daß die zum Schlachtbetriebe dienenden