Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

48 Das Verwaltungsrecht. IV. Die Polizeiverwaltung. 
oder den sSterbeort zuständigen Ortspolizeibehörde 
anzuzeigen. Anzeige ist auch in solchen Erkrankungs- 
fällen erforderlich, welche den Verdacht von Aussatz, 
Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken oder 
epidemischem Kopfgenickkrampf zu erwecken geeignet 
sind, ebenso beim dringenden Verdacht von Unterleibs- 
typhus. Zur Anzeige sind verpflichtet: 
1. der zugezogene Arzt, 
2. der Haushaltungsvorstand, 
3. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des 
Erkrankten beschäftigte Person. 
Das Gesetz enthält Vorschriften hinsichttich der 
Absonderung der Kranken, Reinigung, Desinfektion und 
Einsargung der Leichen. Zuwiderhandlungen sind mit 
Strafe bedroht. 
B) Die Errichtung öffentlicher, ausschließlich 
zu benutzender Schlachthäuser. 
(Ges. v. 18./3. 1893. L.V. Bd. 16, 8. 421.) 
In denjenigen Gemeinden, in welchen ein öffentliches 
Schlachthaus errichtet ist, kann durch Gemeindebeschluß 
angeordnet werden, daß innerhalb des ganzen Gemeinde- 
bezirks oder eines Teils desselben das Schlachten 
sämtlicher oder einzelner Gattungen von Vieh, sowie 
gewisse mit dem Schlachten in unmittelbarem Zysammen- 
hang stehende, bestimmt zu bezeichnende Vorrichtungen 
ausschließlich in dem öffentlichen Schlachthause vor- 
genommen werden dürfen. 
Ebenso kann durch Gemeindebeschluß die Unter- 
suchung des geschlachteten Fleisches durch Sach- 
verständige nach Maßgabe der im Gesetz näher an- 
gegebenen Modalitäten beschlossen werden. Für die 
Benutzung des Schlachthauses kann die Gemeinde 
Gebühren erheben. 
Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der in 
der Gemeinde vorhandenen Privatschlachtanstalten ist 
für den erweislichen wirklichen Schaden, welchen sie 
dadurch erleiden, daß die zum Schlachtbetriebe dienenden
	        
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