50 Das Verwaltungsrecht. IV. Die Polizeiverwaltung.
Die in der Verordnung aufgeführten kulturschäd-
lichen Pflanzen auf Ackerländereien, Wiesen usw. sind
von dem Unterhaltungspflichtigen bzw. demjenigen,
welcher die Grundstücke als Eigentümer oder Nutz-
nießer oder als Pächter oder Verwalter bewirtschaftet,
so früh zu vernichten, daß sie der Kultur nicht
schaden können.
Neben der Bestrafung von Zuwiderhandlungen kann
bei wiederholter Säumnis das kulturschädliche Ungeziefer
oder die kulturschädliche Pflanze auf Kosten des
Pflichtigen durch Dritte von der Polizeibehörde be-
seitigt werden.
e) Die Jagdpolizei.
(Ges. v. 6./5. 1870. L.V. Bd. 10, S. 745.)
Ein selbständiges Jagdrevier, auf welchem dem
Grundbesitzer die eigene Ausübung der Jagd
zusteht, bilden
a) die fürstlichen Schlösser und die zur Wohnung
der Mitglieder des fürstlichen Hauses bestimmten
Gebäude mit ihren Umgebungen, soweit diese in
ihrem Zusammenhange durch kein fremdes Grund-
stück unterbrochen sind,
b) solche Besitzungen, die einen wirtschaftlich benutzten
Flächenraum von wenigstens 300 Morgen einnehmen
und in ihrem Zusammenhange durch kein fremdes
Grundstück unterbrochen sind,
c) der in seinem Zusammenhange durch kein fremdes
Grundstück unterbrochene Flächenraum eines zum
Zwecke seiner Bewirtschaftung bebauten Gutes,
dessen Eigentümer die Jagd auf diesem Grund
und Boden schon vor dem Erlasse des Gesetzes,
betr. die Ablösung des Jagdrechts auf fremden
Grund und Boden, zugestanden hat.
Die Trennung, welche Wege, Triften, Eisen-
bahnen, Deiche, Gewässer oder die dem Grund-
besitzer selbst gehörenden Gehöfte bilden, wird in
den Fällen lit. a), b) und c) als eine Unterbrechung
des Zusammenhanges nicht angesehen,