Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

50 Das Verwaltungsrecht. IV. Die Polizeiverwaltung. 
Die in der Verordnung aufgeführten kulturschäd- 
lichen Pflanzen auf Ackerländereien, Wiesen usw. sind 
von dem Unterhaltungspflichtigen bzw. demjenigen, 
welcher die Grundstücke als Eigentümer oder Nutz- 
nießer oder als Pächter oder Verwalter bewirtschaftet, 
so früh zu vernichten, daß sie der Kultur nicht 
schaden können. 
Neben der Bestrafung von Zuwiderhandlungen kann 
bei wiederholter Säumnis das kulturschädliche Ungeziefer 
oder die kulturschädliche Pflanze auf Kosten des 
Pflichtigen durch Dritte von der Polizeibehörde be- 
seitigt werden. 
e) Die Jagdpolizei. 
(Ges. v. 6./5. 1870. L.V. Bd. 10, S. 745.) 
Ein selbständiges Jagdrevier, auf welchem dem 
Grundbesitzer die eigene Ausübung der Jagd 
zusteht, bilden 
a) die fürstlichen Schlösser und die zur Wohnung 
der Mitglieder des fürstlichen Hauses bestimmten 
Gebäude mit ihren Umgebungen, soweit diese in 
ihrem Zusammenhange durch kein fremdes Grund- 
stück unterbrochen sind, 
b) solche Besitzungen, die einen wirtschaftlich benutzten 
Flächenraum von wenigstens 300 Morgen einnehmen 
und in ihrem Zusammenhange durch kein fremdes 
Grundstück unterbrochen sind, 
c) der in seinem Zusammenhange durch kein fremdes 
Grundstück unterbrochene Flächenraum eines zum 
Zwecke seiner Bewirtschaftung bebauten Gutes, 
dessen Eigentümer die Jagd auf diesem Grund 
und Boden schon vor dem Erlasse des Gesetzes, 
betr. die Ablösung des Jagdrechts auf fremden 
Grund und Boden, zugestanden hat. 
Die Trennung, welche Wege, Triften, Eisen- 
bahnen, Deiche, Gewässer oder die dem Grund- 
besitzer selbst gehörenden Gehöfte bilden, wird in 
den Fällen lit. a), b) und c) als eine Unterbrechung 
des Zusammenhanges nicht angesehen,
	        
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