8. Die einzelnen Zweige der Polizeiverwaltung. 51
d) alle dauernd und gegen den Einlauf von Wild
vollständig eingefriedigten Grundstücke.
Darüber, ob die Bedingungen der lit. b, ce und d
vorhanden sind, entscheidet das Ministerium.
Wenn die vorstehend bezeichneten Grundstücke
mehr als drei Besitzern gemeinschaftlich gehören, so
ist die eigene Ausübung der Jagd auf diesen Grund-
stücken nicht sämtlichen Mitbesitzern gestattet. Die-
selben müssen solche vielmehr einem, bis höchstens
dreien unter ihnen übertragen, doch steht ihnen auch
frei, die Jagd ruhen oder durch einen angestellten
Jäger ausüben zu lassen, oder sie zu verpachten.
Juristische Personen, insbesondere Gemeinden dürfen
die Jagd auf solchen ihnen gehörenden Grundstücken,
wenn sie dieselbe nicht ruhen lassen wollen, nur durch
Verpachtung oder durch einen angestellten Jäger, be-
ziehentlich Forstbeamten ausüben.
Grundstücke, welche nicht für sich ein selbständiges
Jagdrevier bilden, werden nach den untenstehenden
Bestimmungen zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken ver-
einigt, oder einem der unter lit. a, b und c bezeichneten
Jagdreviere zugelegt.
Die Besitzer von zur Fischerei eingerichteten
Teichen sind, so lange diese mit Wasser bespannt
sind, befugt, sich mit denselben von dem gemeinschaft-
lichen Jagdbezirke auszuschließen und die Jagd auf
denselben ruhen zu lassen.
Jeder gemeinschaftliche Jagdbezirik muß eine
zusammenhängende Fläche von mindestens 500 Morgen
umfassen.
Auf solche das Normalmaß nicht erreichende Landes:
teile, welche von ausländischen Territorien ringsum-
schlossen sind, findet die vorstehende Bestimmung keine
Anwendung.
Jeder Gemeindebezirk, der eine Fläche von min-
destens 500 Morgen umfaßt, bildet einen gemeinschaft-
lichen Jagdbezirk.
Mittels Beschlusses der Magistrate beziehungs-
weise der Gemeinderäte können mehrere Gemeinde-
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