3. Die einzelnen Zweige der Polizeiverwaltung. 57
3. Weigert sich der Dienstbote ohne rechtlichen
Grund, den Dienst anzutreten, so kann die Herrschaft
polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen (s. unten), um
den Antritt zu erzwingen.
4. Verläßt der Dienstbote ohne rechtlichen Grund
den Dienst, so kann die Herrschaft obrigkeitliche Hilfe
in Anspruch nehmen, um seine Rückkehr zu erzwingen
(s. unten).
5. Sind in dem auf Verlangen des Dienstboten
letzterem beim Dienstabgang von der Herrschaft aus-
zustellenden Zeugnis über seine Leistungen und seine
Führung Beschuldigungen ausgesprochen oder ange-
deutet, die das weitere Fortkommen des Gesindes zu
hindern geeignet sind, so kann es auf polizeiliche
Untersuchung antragen. Wird dabei die Beschuldigung
unbegründet befunden, so hat die Polizeibehörde (s. unten)
eine Bescheinigung darüber auf Kosten der Herrschaft
auszustellen.
6. Streitigkeiten zwischen der Herrschaft und dem
Dienstboten über die Erfüllung der aus dem Dienst-
vertrage entstehenden beiderseitigen Verpflichtungen
während des Dienstes, über die Weigerung der Herrschaft,
den Dienstboten aufzunehmen oder zu behalten, über
die Weigerung des Dienstboten, den Dienst anzutreten
oder auszuhalten oder über verweigertes Abziehen oder
Entlassen entscheidet die Ortspolizeibehörde (auf dem
Lande die Landräte). Die Entscheidung ist beiden
Teilen bekannt zu machen. Die ergangene Entscheidung
kann nur mittels Klage im ordentlichen Rechtsweg
angefochten werden. Bis zum Erlasse einer vollstreck-
baren richterlichen Entscheidung behält es bei der
Entscheidung der Ortspolizeibehörde sein Bewenden.
Behufs Vollstreckung ihrer Entscheidungen sind
die vorstehend bezeichneten Behörden zur Anwendung
der ihnen zur Durchsetzung gegen bestimmte Personen
gerichteter Anordnungen gesetzlich zustehenden Zwangs-
mittel berechtigt. Sie können auch auf Antrag der
Dienstherrschaft, wenn solcher binnen zwei Wochen von
der Eröffnung der Entscheidung ab bei ihnen angebracht