Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

3. Die einzelnen Zweige der Polizeiverwaltung. 57 
3. Weigert sich der Dienstbote ohne rechtlichen 
Grund, den Dienst anzutreten, so kann die Herrschaft 
polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen (s. unten), um 
den Antritt zu erzwingen. 
4. Verläßt der Dienstbote ohne rechtlichen Grund 
den Dienst, so kann die Herrschaft obrigkeitliche Hilfe 
in Anspruch nehmen, um seine Rückkehr zu erzwingen 
(s. unten). 
5. Sind in dem auf Verlangen des Dienstboten 
letzterem beim Dienstabgang von der Herrschaft aus- 
zustellenden Zeugnis über seine Leistungen und seine 
Führung Beschuldigungen ausgesprochen oder ange- 
deutet, die das weitere Fortkommen des Gesindes zu 
hindern geeignet sind, so kann es auf polizeiliche 
Untersuchung antragen. Wird dabei die Beschuldigung 
unbegründet befunden, so hat die Polizeibehörde (s. unten) 
eine Bescheinigung darüber auf Kosten der Herrschaft 
auszustellen. 
6. Streitigkeiten zwischen der Herrschaft und dem 
Dienstboten über die Erfüllung der aus dem Dienst- 
vertrage entstehenden beiderseitigen Verpflichtungen 
während des Dienstes, über die Weigerung der Herrschaft, 
den Dienstboten aufzunehmen oder zu behalten, über 
die Weigerung des Dienstboten, den Dienst anzutreten 
oder auszuhalten oder über verweigertes Abziehen oder 
Entlassen entscheidet die Ortspolizeibehörde (auf dem 
Lande die Landräte). Die Entscheidung ist beiden 
Teilen bekannt zu machen. Die ergangene Entscheidung 
kann nur mittels Klage im ordentlichen Rechtsweg 
angefochten werden. Bis zum Erlasse einer vollstreck- 
baren richterlichen Entscheidung behält es bei der 
Entscheidung der Ortspolizeibehörde sein Bewenden. 
Behufs Vollstreckung ihrer Entscheidungen sind 
die vorstehend bezeichneten Behörden zur Anwendung 
der ihnen zur Durchsetzung gegen bestimmte Personen 
gerichteter Anordnungen gesetzlich zustehenden Zwangs- 
mittel berechtigt. Sie können auch auf Antrag der 
Dienstherrschaft, wenn solcher binnen zwei Wochen von 
der Eröffnung der Entscheidung ab bei ihnen angebracht
	        
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