Das Dtaatsrecht,
I. Die Verfassung.
(Ges. vom 17.]11. 1868. L. V. Bd. 10, 8. 415.)
1. Das Staatsgebiet.
Das Fürstentum Schaumburg-Lippe in seinem der-
maligen Bestande bildet das unteilbare und unver-
äußerliche Staatsgebiet.
Eine Veränderung der bestehenden Grenzen des
Fürstentums bedarf der Genehmigung des Landtages.
2. Der Landesfürst und das Fürstliche Haus.
Die Regierung ist erblich im regierenden Fürsten-
hause, zunächst im Mannesstamme desselben nach den
Regeln der Erstgeburt und der Linealfolge.
Erlischt der Mannesstamm, so geht die Regierung
auf die weibliche Linie des Hauses über, wobei die
Nähe der Verwandtschaft mit dem letztregierenden
Fürsten und bei gleicher Nähe das Alter den Vorzug
bedingt. ‘ Nach dem Uebergange tritt wieder der
Vorzug des Mannesstammes und die für .denselben
geltende Erbfolgeordnung ein.
Im Falle der Minderjährigkeit oder dauernder
Verhinderung des Landesfürsten tritt eine Regentschaft
ein, die für den minderjährigen Fürsten von dessen im
Witwenstande lebender Mutter, sonst von dem nächsten
regierungsfähigen Agnaten geführt wird. Im Falle
dauernder Verhinderung des Landesfürsten steht, falls
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Beseler, Schaumburg-Lippe.