Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

. Die Gewährung von Beihilfen usw. 67 
Die gewählten Schulvorsteher werden in den Städten 
durch die Mitglieder des Magistrats und des Bürger- 
vorsteherkollegiums gemeinschaftlich, auf dem Lande 
durch die Gemeinderatsmitglieder auf eine Amtsdauer 
von sechs Jahren aus den Schulgemeindemitgliedern 
gewählt. | 
Den Vorsitz im Schulvorstande führt in den Städten 
der.Bürgermeister resp. dessen Stellvertreter, auf dem 
Lande der Ortsschulinspektor, in dessen Behinderung 
der Ortsvorsteher. 
Die Beschlüsse des Schulvorstandes bedürfen der 
Genehmigung der Oberschulbehörde in den: im Gesetz 
aufgeführten Fällen, in denen es sich um finanzielle 
Fragen von größerer Bedeutung handelt. 
Die dem Schulvorstande obliegende Beaufsichtigung 
der Lehrer sowie des Schulunterrichts wird durch den 
Oıtsschulinspektor im Ehrenamt ausgeübt. 
Die Beaufsichtigung des Religionsunterrichts steht 
von Amts wegen demjenigen Geistlichen der betreffenden 
Konfession zu, welcher dem Ortsschulvorstande an- 
gehört. 
Die Oberschulbehörde übt ihr. Oberaufsichtsrecht 
in Beziehung auf das Leben und Wirken der Lehrer, 
die Schuleinrichtungen und den Schulunterricht zunächst 
durch den Landesschulinspektor aus. 
Die Gewährung von Beihilfen zur Unterbaltung der 
Volksschule. 
(Ges. v. 8./3. 1905. L. V. Bd. 21, 8. 33.) 
Den Schulgemeinden können zur Verminderung 
der Schullasten Zuschüsse zu Neubauten oder 
größeren, durch Vermehrung der Zahl der Schüler oder 
der Lehrkräfte bedingten Um- und Anbauten und 
Beihilfen zur Aufbringung des Grundgehaltes 
der Lehrer oder der Lehrerinnen unter gewissen 
im Gesetz aufgeführten Modalitäten aus I,andesmitteln 
gewährt werden. 
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