. Die Gewährung von Beihilfen usw. 67
Die gewählten Schulvorsteher werden in den Städten
durch die Mitglieder des Magistrats und des Bürger-
vorsteherkollegiums gemeinschaftlich, auf dem Lande
durch die Gemeinderatsmitglieder auf eine Amtsdauer
von sechs Jahren aus den Schulgemeindemitgliedern
gewählt. |
Den Vorsitz im Schulvorstande führt in den Städten
der.Bürgermeister resp. dessen Stellvertreter, auf dem
Lande der Ortsschulinspektor, in dessen Behinderung
der Ortsvorsteher.
Die Beschlüsse des Schulvorstandes bedürfen der
Genehmigung der Oberschulbehörde in den: im Gesetz
aufgeführten Fällen, in denen es sich um finanzielle
Fragen von größerer Bedeutung handelt.
Die dem Schulvorstande obliegende Beaufsichtigung
der Lehrer sowie des Schulunterrichts wird durch den
Oıtsschulinspektor im Ehrenamt ausgeübt.
Die Beaufsichtigung des Religionsunterrichts steht
von Amts wegen demjenigen Geistlichen der betreffenden
Konfession zu, welcher dem Ortsschulvorstande an-
gehört.
Die Oberschulbehörde übt ihr. Oberaufsichtsrecht
in Beziehung auf das Leben und Wirken der Lehrer,
die Schuleinrichtungen und den Schulunterricht zunächst
durch den Landesschulinspektor aus.
Die Gewährung von Beihilfen zur Unterbaltung der
Volksschule.
(Ges. v. 8./3. 1905. L. V. Bd. 21, 8. 33.)
Den Schulgemeinden können zur Verminderung
der Schullasten Zuschüsse zu Neubauten oder
größeren, durch Vermehrung der Zahl der Schüler oder
der Lehrkräfte bedingten Um- und Anbauten und
Beihilfen zur Aufbringung des Grundgehaltes
der Lehrer oder der Lehrerinnen unter gewissen
im Gesetz aufgeführten Modalitäten aus I,andesmitteln
gewährt werden.
5*