Die Vertretung der ev.-luth. Kirchengemeinden. 71
Schlusse der Landessynode durch absolute Stimmen-
mehrheit aus der Zahl der gewählten Vertreter der
Kirchengemeinden gewählt. Der Ausschuß vertritt die
Landessynode in der Zwischenzeit, wo sie nicht
versammelt ist; er ist dazu bestimmt: für Ausführung
der von der Synode gefaßten Beschlüsse zu sorgen,
soweit diese Ausführung nicht dem Konsistorium obliegt;
die Vorprüfung der Rechnung der Landeskirchenkasse
vorzunehmen, die Klarstellung von Anständen zu veran-
lassen und in der nächsten Landessynode darüber Bericht
zu erstatten; die Kirchenbehörde in Angelegenheiten,
wo dies dem Konsistorium erwünscht erscheint, namentlich
auch bei der Vorbereitung der Vorlagen für die Landes-
synode mit seinem Gutachten zu unterstützen, bei der
endgültigen Entscheidung in Disziplinsachen mitzuwirken.
Die Vertretung der evangelisch - lutherischen Kirchen-
gemeinden,
(Ges. v. 3./2. 1893. L. V. Bd. 16, S. 393.)
Die Verordnung erstreckt sich auf die Gesamtheit
der evangelisch - lutherischen Kirchengemeinden des
Fürstentums.
Die Einzelgemeinde (Kirchengemeinde) wird gebildet
durch die Gesamtheit aller in dem betreffenden Kirch-
spiele domizilierenden Einwohner evangelisch-lutherischer
Konfession, welche einer in dem Kirchspiel gelegenen
Kirche (Gotteshause) gesetzlich, statutarisch oder her-
kömmlich zugewiesen sind.
Der räumliche Umfang der Kirchengemeinde bildet
den Kirchengemeindebezirk (Kirchspiel).
Jede Kirchengemeinde bildet eine Korporation
unter einem Kirchenvorstande und hat die Befugnis,
ihre Angelegenheiten, namentlich auch soweit sie das
Vermögen der Kirche und der kirchlichen Stiftungen
betreffen, selbständig zu ordnen und zu verwalten.
Jede Kirchengemeinde ist verpflichtet, die zur
Erreichung der vorstehend aufgefübrten Aufgaben
nötigen. gottesdienstlichen und sonstigen Einrichtungen