72 Das Verwaltungsrecht. VI. Die Kirchenverwaltung.
herzustellen und zu unterhalten und zwar, soweit die
Einkünfte des Kirchenvermögens oder die Beiträge
beitragspflichtiger Dritter nicht ausreichen, durch Steuern.
Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchen-
vorstand vertreten, der besteht aus:
a) dem Pfarrer als stimmberechtigtem Vorsitzenden,
b) mehreren von der Kirchengemeinde gewählten
weltlichen Mitgliedern,
c) in den Städten Bückeburg und Stadthagen dem
Bürgermeister.
Die weltlichen Mitglieder des Kirchenvorstandes
werden von Vertrauensmännern gewählt, die ihrerseits
durch die stimmberechtigten Kirchengemeindeglieder
gewählt werden.
Der Kirchenvorstand hat, unbeschadet des be-
züglichen Oberaufsichtsrechts und Verfügungsrechts des
Konsistoriums, die der Kirchengemeinde zustehenden
Befugnisse in bezug auf die Verwaltung der kirchlichen
Angelegenheiten auszuüben.
Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Landesherrn
bzw. des Konsistoriums in einer Anzahl von Fällen, in
denen es sich um besonders wichtige und namentlich
um Beschlüsse handelt, durch die eine dauernde
finanzielle Belastung der Kirchengemeinde herbei-
geführt wird.
Der Austritt aus der Kirche,
(Ges. v. 21./3. 1896. L. V. Bd. 17, S. 177.)
Der Austritt aus der Kirche muß, wenn derselbe
eine Befreiung von den Lasten des bisherigen Verbandes
bewirken soll, durch Erklärung des Austretenden in
Person vor dem Amtsgerichte seines Wohnorts erfolgen.
Diese Erklärung kann nicht vor erlangter Großjährigkeit
abgegeben werden.
Zuständig zur Entgegennahme der Austrittserklärung
ist der mit Versehung der Geschäfte der freiwilligen
Gerichtsbarkeit betraute richterliche Beamte,