Das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen. 13
Die Austrittserklärung bewirkt, daß der Aus-
getretene zu Leistungen, welche auf der persönlichen
Kirchengemeindeangehörigkeit beruhen, nicht mehr ver-
pflichtet ist. Diese Wirkung tritt jedoch erst mit dem
Schlusse des auf die Austrittserklärung folgenden
Kalenderjahres ein.
Zu den Bau- und Reparaturkosten kirchlicher und
geistlicher Gebäude, sowie zu den Kosten einer Friedhofs-
anlage, deren Notwendigkeit vor Ablauf des Kalender-
jahres, in welchem der Austritt aus der Kirche erklärt
wird, festgestellt ist, hat der Austretende bis zum
Ablaufe des zweiten auf die Austrittserklärung folgenden
Kalenderjahres ebenso beizutragen, als wenn er seinen
Austritt aus der Kirche nicht erklärt hätte.
Leistungen, welche nicht auf der persönlichen
Kirchengemeindeangehörigkeit beruhen, insbesondere
Leistungen, welche entweder kraft besonderen Rechts-
titels auf bestimmten Grundstücken haften, oder von
allen Grundstücken des Bezirks oder doch von allen
Grundstücken einer gewissen Klasse in dem Bezirk
ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten sind,
werden durch die Austrittserklärung nicht berührt.
Vom Tage des erfolgten Austritts an kann der
Ausgetretene einen Anteil an den verfassungsmäßigen
Rechten der Kirche, aus welcher er ausgetreten ist,
nicht mehr in Anspruch nehmen.
Personen, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
ihren Austritt aus der Kirche erklärt haben, sollen
vom Tage der Gesetzeskraft dieses Gesetzes ab zu
anderen als den oben bezeichneten Realleistungen nicht
ferner herangezogen werden.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf alle
Religionsgemeinschaften, welche Korporationsrechte
haben, Anwendung.
Das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
(Ges. v. 10./2. 1904. L. V. Bd. 20, 8. 451).
Jeder festangestellte Geistliche der evangelisch-
lutherischen Landeskirche kann verlangen, in den Ruhe-