Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

74 Das Verwaltungsrecht. VI. Die Kirchenverwaltung. 
stand versetzt zu werden mit dem Anspruch auf Ruhe- 
gehalt nach Maßgabe der in dem Gesetz enthaltenen 
näheren Bestimmungen. 
Die Versorgung der Witwen und Waisen der 
Geistlichen. 
(Ges. v. 9.2. 1904. L. V. Bd. 20, 8. 445.) 
Die Witwen und hinterbliebenen noch nicht 17 Jahre 
alten ehelich geborenen Kinder der festangestellten 
Geistlichen der evangelisch-lutherischen Landeskirche 
erhalten Witwen- und Waisengelder nach Maßgabe der 
im Gesetz enthaltenen Bestimmungen, 
1. Das Witwengeld beträgt U, desjenigen ordent- 
lichen Diensteinkommens (einschließlich Stellen- und 
Funktionszulagen), welches der verstorbene Geist- 
liche zuletzt bezogen hat, jedoch in keinem Falle 
weniger als 750 M. Dabei ist dem Diensteinkommen 
des verstorbenen Geistlichen die freie Wohnung 
mit 15 0/, des sonstigen Diensteinkommens bis zum 
Höchstbetrage von 600 M. hinzuzurechnen. 
2. Das Waisengeld beträgt für Kinder, deren Mutter 
noch lebt, 1/,, für Kinder, deren Mutter nicht mehr 
lebt, 1/3 des Witwengeldes für jedes Kind. 
3. Stirbt ein Geistlicher vor erlangter Ruhegehalts- 
berechtigung, so wird als Betrag des Ruhegehalts 
30 0}, seines Diensteinkommens angenommen. 
Gnadenzeit der Hinterbliebenen von Geistlichen der 
evangelisch-lutherischen Kirche, 
(Ges. v. 6./2. 1904. L. V. Bd. 20, 8. 441.) 
Stirbt ein in einem Pfarramte der evangelisch- 
lutherischen Landeskirche festangestellter Geistlicher in 
diesem Amte, so erhält die Witwe während der auf 
das Sterbequartal folgenden sechs Monate noch das 
Diensteinkommen des Verstorbenen (Gnadenzeit). 
Die ehelichen Nachkommen, Stiefkinder und an 
Kindesstatt angenommenen Kinder des verstorbenen 
Geistlichen, welche während der Gnadenzeit berechtigt
	        
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