16 Das Verwaltungsrecht. VI. Die Kirchenverwaltung.
Reichen bei einer Erhebung von Kirchensteuern
bis zur Höhe von 6;, Zuschlägen zur Einkommen-,
Grund- und Gebäudesteuer die Mittel der Landeskirchen-
kasse nicht aus, um die ihr gesetzlich obliegenden
Verpflichtungen zu erfüllen, so ist das Diensteinkommen
der Pfarrer einschließlich der Stellen- und Funktions-
zulagen dem Fehlbetrage entsprechend um verhältnis-
mäßig gleiche Beträge zu kürzen.
Mit Errichtung der Pfarrkasse hört der Nießbrauch
des Pfarrers am Stellenvermögen auf. Alle Einnahmen
aus demselben fließen in die Pfarrkasse, ebenso die aus
der Landespfarrkasse zu zahlenden Zuschüsse.
Die Verwaltung des Pfarrvermögens, soweit sie
bisher dem Stelleninhaber zustand, geht auf die Kirchen-
gemeinde. über.
Die Pfarrkassen werden durch den Kirchenvorstand,
die Landespfarrkasse durch das Konsistorium vertreten.
Alle festangestellten Pfarrer können im Interesse
des Dienstes auch wider ihren Willen auf eine andere
Stelle versetzt werden. Ein Pfarrer, welcher sich .der
angeordneten Versetzung nicht fügt, kann obne Anspruch
auf. Gehalt oder Ruhegehalt entlassen werden.
Die Vorbildung der Geistlichen.
(Ges. v. 19./2. 1904. L. V. Bd. 20, $. 469.)
Ein geistliches Amt darf in der evangelisch-luthe-
rischen Kirche des Fürstentums nur einem Deutschen
übertragen werden, der mit dem Reifezeugnis eines
deutschen humanistischen Gymnasiums ein mindestens
dreijähriges theologisches Studium an einer deutschen
Staatsuniversität absolviert und die beiden theologischen
Prüfungen (Kandidaten- und Pfarramtsprüfung) be-
standen hat.
Zwischen beiden Prüfungen muß für Landes-
kandidaten ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren
liegen.
Die Bestimmungen des Gesetzes finden keine An-
wendung auf Pfarramtskandidaten, die vor dem Inkraft-