18 Das Verwaltangsrecht. VI. Die Kirchenverwaltung.
Ördnungstrafen können vom Konsistorium
unter Angabe der Gründe durch schriftliche Verfügung
verhängt werden, Geldstrafen nur nach vorgängiger
Androhung. (Eine Androhnung ist nicht erforderlich,
wenn im förmlichen Disziplinarverfahren das Kon-
sistorium auf eine Geldstrafe erkennt.)
Gegen Verhängung einer Geldstrafe findet innerhalb
einer Woche Beschwerde beim Synodalausschuß statt,
welcher endgültig entscheidet.
Der Entfernung aus dem Amte muß ein förmliches
Disziplinarverfahren, bestehend in Voruntersuchung und
Hauptverhandlung, vorhergehen.
Entscheidende Behörde erster Instanz ist ein beim Kon-
sistorium gebildeter Disziplinarhof, bestehend aus einem für
den betreffenden Straffall vom Konsistorium aus den Mit-
gliedern zu ernennenden Vorsitzenden und einem geist-
lichen und einem weltlichen Mitgliede der Landessynode.
Gegen die Entscheidung des Disziplinarhofes steht
dem Konsistorium und dem Angeschuldigten die Be-
rufung an den verstärkten Synodalausschuß offen, die
innerhalb zwei Wochen vom Tage der Zustellung der
Entscheidung ab bei dem Vorsitzenden des Disziplinar-
hofes schriftlich einzulegen ist.
Die Entscheidung fällt der um ein geistliches und
zwei weltliche Mitglieder der Landessynode, deren Wahl
durch die Landessynode erfolgt, verstärkte Synodal-
ausschuß, der in der Besetzung von sieben Mitgliedern
nach einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
Die vorläufige Dienstentlassung eines im
Kirchendienst Angestellten (Suspension vom Amte) tritt
kraft Gesetzes ein:
1. wenn in einem gerichtlichen Strafverfahren seine
Verhaftung beschlossen ist oder gegen ihn ein noch
nicht rechtskräftig gewordenes Urteil erlassen ist,
welches den Verlust des Amtes kraft Gesetzes
nach sich zieht;
2. wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht
rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, welche
auf Dienstentlassung lautet.