Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

18 Das Verwaltangsrecht. VI. Die Kirchenverwaltung. 
Ördnungstrafen können vom Konsistorium 
unter Angabe der Gründe durch schriftliche Verfügung 
verhängt werden, Geldstrafen nur nach vorgängiger 
Androhung. (Eine Androhnung ist nicht erforderlich, 
wenn im förmlichen Disziplinarverfahren das Kon- 
sistorium auf eine Geldstrafe erkennt.) 
Gegen Verhängung einer Geldstrafe findet innerhalb 
einer Woche Beschwerde beim Synodalausschuß statt, 
welcher endgültig entscheidet. 
Der Entfernung aus dem Amte muß ein förmliches 
Disziplinarverfahren, bestehend in Voruntersuchung und 
Hauptverhandlung, vorhergehen. 
Entscheidende Behörde erster Instanz ist ein beim Kon- 
sistorium gebildeter Disziplinarhof, bestehend aus einem für 
den betreffenden Straffall vom Konsistorium aus den Mit- 
gliedern zu ernennenden Vorsitzenden und einem geist- 
lichen und einem weltlichen Mitgliede der Landessynode. 
Gegen die Entscheidung des Disziplinarhofes steht 
dem Konsistorium und dem Angeschuldigten die Be- 
rufung an den verstärkten Synodalausschuß offen, die 
innerhalb zwei Wochen vom Tage der Zustellung der 
Entscheidung ab bei dem Vorsitzenden des Disziplinar- 
hofes schriftlich einzulegen ist. 
Die Entscheidung fällt der um ein geistliches und 
zwei weltliche Mitglieder der Landessynode, deren Wahl 
durch die Landessynode erfolgt, verstärkte Synodal- 
ausschuß, der in der Besetzung von sieben Mitgliedern 
nach einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. 
Die vorläufige Dienstentlassung eines im 
Kirchendienst Angestellten (Suspension vom Amte) tritt 
kraft Gesetzes ein: 
1. wenn in einem gerichtlichen Strafverfahren seine 
Verhaftung beschlossen ist oder gegen ihn ein noch 
nicht rechtskräftig gewordenes Urteil erlassen ist, 
welches den Verlust des Amtes kraft Gesetzes 
nach sich zieht; 
2. wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht 
rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, welche 
auf Dienstentlassung lautet.
	        
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