Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe.

1. Die direkten Stenern. 83 
in allen inneren und äußeren Kirchendiensten behilflich 
zu sein. 
Die sogenannten niederen Kirchendienste sind 
nicht durch den Küster, sondern durch den von jeder 
Kirchengemeinde anzustellenden Kirchendiener wahrzu- 
nehmen. 
Für jede Kirchengemeinde ist eine Küstereikasse 
zu errichten, in welche sämtliche Einnahmen der 
Küsterei fließen. Mit Errichtung dieser Kasse hört der 
Nießbrauch des Stelleninhabers am Kiistereivermögen 
auf; doch bleibt ihm die freie Benutzung der Küster- 
wobnung nebst den vorhandenen Wirtschaftsräumen, 
sowie des zugehörigen Haus- und Gemüsegartens. 
Das Mindestgehalt des Küsters soll 300 M. betragen. 
Es steigt von 5zu5 Jahren um 50 M. bis zum Höchst- 
betrage von 450 M. 
Die Bestimmungen des Gesetzes finden keine 
Anwendung auf die in den Städten befindlichen 
Küster-, Kantoren- und Organistenstellen. 
VII. Die Steuern. 
1. Die direkten Steuern. 
a) Die Einkommensteuer. 
(Ges. v. 3.5. 1901. L. V. Bd. 20, S. 67.) 
Einkommensteuerpflichtig sind: 
1. Die Schaumburg-Lippischen Staatsangehörigen, mit 
Ausnahme derjenigen 
a) welche, ohne in Schaumburg-Lippe einen 
Wohnsitz ($1Abs.2d.R.G. vom 13. Mai 1872) 
zu haben, in einem anderen Bundesstaate oder 
in einem deutschen Schutzgebiete wohnen oder 
sich aufhalten; 
b) welche neben einem Wohnsitz in Schaumburg- 
Lippe in einem anderen Bundesstaate oder in 
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