Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

88 Das Verwaltungsrecht. VII. Die Steuern. 
2. alle sonstigen natürlichen und juristischen Personen 
und Personenvereine, die in Schaumburg-Lippe 
Grundbesitz haben oder Land- und Forstwirtschaft 
irgend welcher Art, Bergbau- oder ein stehendes 
Gewerbe betreiben, nach dem Werte 
a) ihres Grundbesitzes in Schaumburg-Lippe, 
b) ihres dem Betriebe der Land- und Forst- 
wirtschaft, der Vieh- und Fischzucht ein- 
schließlich des Fischfanges, des Wein-, Obst- 
und Gartenbaues, dem Betriebe des Bergbaues 
oder eines stehenden Gewerbes in Schaumburg- 
Lippe dienenden Anlage- und Betriebs- 
kapitals. ' 
Die Befreiungen von der Einkommensteuer gelten 
auch für die Vermögenssteuer, jedoch mit folgenden 
Beschränkungen: 
1. die Befreiung der Mitglieder des Fürstlichen Hauses 
($ 31 des Einkommensteuergesetzes erstreckt sich 
nicht auf den bisher der Grund- und Gebäude- 
steuer unterliegenden Grundbesitz einschließlich 
künftiger Erwerbung; ebensowenig auf das in 
gewerbesteuerpflichtigen Betrieben werbende Ver- 
mögen. " 
2. Die Befreiungen zu $ 3 Nr. 8 und 9 des Ein- 
kommensteuergesetzes (kirchliche, Wohltätigkeits- 
anstalten und gesetzliche Krankenkassen) be- 
schränken sich auf dasjenige Vermögen, aus 
welchem das von der Einkommensteuer frei zu 
lassende Einkommen fließt. 
Der Besteuerung unterliegt das gesamte beweg- 
liche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der 
Schulden. 
Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes 
gelten insbesondere 
1. Grundstücke (Liegenschaften und Gebäude) nebst 
allem‘ Zubehör, Bergwerkseigentum, Nießbrauchs- 
und andere selbständige Rechte und Gerechtig- 
keiten, welche einen in Geld -schätzbaren Wert 
haben;
	        
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