Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

1. Die direkten Steuern. 93 
Jahresbetrage zu bezahlen. Durch die Vorausbezahlung 
wird .die Verpflichtung der Gemeinde zur Erstattung 
eines ihr nicht gebührenden Abgabebetrages nicht berührt. 
Die Feststellung des der Abgabe unterliegenden 
Einkommensbetrages und des danach zu bemessenden 
Abgabebetrages erfolgt durch den Vorsitzenden des 
Veranlagungsamtes. 
Jedem Abgabepflichtigen ist die erfolgte Fest- 
stellung der Steuerstufe mit dem Betrage der von ihm 
für das Steuerjahr zu entrichtenden Abgabe durch eine 
verschlossene Zuschrift bekannt zu machen. Die Be- 
nachrichtigung der berechtigten Gemeinde erfolgt durch 
Mitteilung einer Liste, welche die Personen der Abgabe- 
pflichtigen und den von ihnen zu entrichtenden Abgabe- 
betrag nachweist. 
Die Abgabepflicht beginnt mit dem Ersten desjenigen 
Monats, welcher auf den Monat folgt, in welchem die 
Ernennung beziehungsweise die Verlegung des Wohn- 
sitzes stattgefunden, für die zur klassifizierten Ein- 
kommensteuer einstweilen noch nicht herangezogenen 
Personen mit dem Zeitpunkt der Heranziehung; sie 
endet mit dem Ablauf desjenigen Monats, in welchem 
der Abgabepflichtige seinen Wohnsitz in dem Bezirke 
der berechtigten Gemeinde aufgibt, versetzt wird, stirbt 
oder aus dem aktiven Dienste ausscheidet. 
Die Abgabepflicht ruht während der Zugehörigkeit 
zu einem in der Kriegsformation befindlichen Teile des 
Heeres oder der Marine vom Ersten desjenigen Monats 
ab, welcher auf den Monat folgt, in welchem die 
Zugehörigkeit begonnen hat, bis zum Ablauf des Monats, 
in welchem dieselbe endet. 
Ab- und Zugänge am Einkommen während des 
Jahres, für welches die Veranlagung erfolgt ist, ändern 
an der einmal veranlagten Abgabe nichts. Hinsichtlich 
einer etwaigen Ermäßigung der veranlagten Abgaben 
kommen die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 
in Anwendung. 
Die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere 
werden, so lange dieselben nicht zum aktiven Dienste
	        
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