1. Die direkten Steuern. 93
Jahresbetrage zu bezahlen. Durch die Vorausbezahlung
wird .die Verpflichtung der Gemeinde zur Erstattung
eines ihr nicht gebührenden Abgabebetrages nicht berührt.
Die Feststellung des der Abgabe unterliegenden
Einkommensbetrages und des danach zu bemessenden
Abgabebetrages erfolgt durch den Vorsitzenden des
Veranlagungsamtes.
Jedem Abgabepflichtigen ist die erfolgte Fest-
stellung der Steuerstufe mit dem Betrage der von ihm
für das Steuerjahr zu entrichtenden Abgabe durch eine
verschlossene Zuschrift bekannt zu machen. Die Be-
nachrichtigung der berechtigten Gemeinde erfolgt durch
Mitteilung einer Liste, welche die Personen der Abgabe-
pflichtigen und den von ihnen zu entrichtenden Abgabe-
betrag nachweist.
Die Abgabepflicht beginnt mit dem Ersten desjenigen
Monats, welcher auf den Monat folgt, in welchem die
Ernennung beziehungsweise die Verlegung des Wohn-
sitzes stattgefunden, für die zur klassifizierten Ein-
kommensteuer einstweilen noch nicht herangezogenen
Personen mit dem Zeitpunkt der Heranziehung; sie
endet mit dem Ablauf desjenigen Monats, in welchem
der Abgabepflichtige seinen Wohnsitz in dem Bezirke
der berechtigten Gemeinde aufgibt, versetzt wird, stirbt
oder aus dem aktiven Dienste ausscheidet.
Die Abgabepflicht ruht während der Zugehörigkeit
zu einem in der Kriegsformation befindlichen Teile des
Heeres oder der Marine vom Ersten desjenigen Monats
ab, welcher auf den Monat folgt, in welchem die
Zugehörigkeit begonnen hat, bis zum Ablauf des Monats,
in welchem dieselbe endet.
Ab- und Zugänge am Einkommen während des
Jahres, für welches die Veranlagung erfolgt ist, ändern
an der einmal veranlagten Abgabe nichts. Hinsichtlich
einer etwaigen Ermäßigung der veranlagten Abgaben
kommen die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes
in Anwendung.
Die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere
werden, so lange dieselben nicht zum aktiven Dienste