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auf ein bestimmtes Votiren sich einzulassen. Gewiß, diese
Ausschußverfassung mußte, gut bleiben, so lange zugleich die
Landtage häufig blieben.
Daher hielt sich auch diese Verfassung damals selbst durch
große wilde Stürme hindurch, in denen das gute Volk sogar
seinen Tübingischen Vertrag zu verlieren Gefahr lief. )
Wahrscheinlich blieb sie, so lange sich die bstreichische Regierung
hielt. *#)
Sobald aber Herzog Ulrich 4554 wieder zu seinem Fürstenthum
kam, so verflog sic auch wieder, wie so manche andere
Einrichtung. des östreichischen Regiments. Ob denn damals
gar kein Ausschuß mehr gewesen sey, und wie man es
mit Tilgung der Landesschulden gehalten habe, ob vielleicht
die alte Einrichtung, wie sie kraft des T übingischen Vertrags
seyn sollte, erneuert worden sey oder nicht, dieß alles ist aus
Mangel von Nachrichten nicht klar zu machen. Aber die
Einrichtung, die man zur Zeit des östreichischen Regiments
getroffen, verflog gewiß ganz, denn Ulrichen war Alles unangenehm,
was Karl oder Ferdinand, die er geradehin als Usurpatoren
ansah, in seinem Lande gemacht hatten. Und wem
von den Staͤnden im Lande sollte er hold seyn, wie er zurückkam?.
Sie hatten heftig. gegen ihn geschrieben und gehandelt.
so lange er abwesend gewesen, und nun er an der Spitze
des si egreichen hessischen Heeres einzog, so war er ihrer aller
lieber Landes fuͤrst und Herzog.
5) S. den Landtags-Abschied vom 30. Oktober 1525, wo es heißt,
daß der neue Revenüen, oder Kammer-Etat aus besonderer
Gnade in Gegen wart des Rentmeisters, der Dreien von der
Kammer und der Sechs vom Ausschuß entworfen werden solle.
*2) Bei Sattler Thl. III. Beil. Nr. 148, S. 45 findet ssch ein
Schreiben an die Verordneken der Kammer und gemeinen Ausschuß
des Fürstenthums Wirtemberg vom 1. Januar 1531.