Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

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u)  Für  derartige  Brandschäden  können  an  Beiträgen  im  Ganzen  alljährlich  nur
höchstens  zwei  Thaler  pro  mille  im  Durchschnitt  auf  die  Versicherungssumme
aller  Klassen,  bis  zur  vollständigen  Cntschädigung,  welche  allmälig  pro  ruln
erfolgt,  erhoben  werden.

)  Die  Neparkition  dieser  Beikräge  erfolgt  mittelst  abgesonderter  Ausschreiben,
und  zwar  auf  diejenigen  Personen,  welche  zur  Zeit  des  Brandschadens  Mitglieder
  der  Societät  waren,  beziehungsweise  auf  deren  der  Societät  angehörende
Besitznachfolger,  nach  Höhe  der  zu  gedachter  Zeit  bestandenen  Versicherungen
und  ihrer  Beitragsverhältnisse.

Sollten  daher  vor  vollständiger  Abwickelung  dieser  Brandentschädigungs-Verpflichtungen
  Interessenten  aus  dem  Societäts-Verbande  ausscheiden,  so  sind
dieselben  verpflichtet,  den  nach  vorstehenden  Bestimmungen  sle  treffenden  Beitrag,
  und  zwar  vor  dem  Ausscheiden,  auf  einmal  und  im  Ganzen  an  die  Socictät
  abzuführen.

)  Alle  Ansprüche  des  Versicherten  auf  Entschädigung,  welche  wegen  Kriegsschäden
aus  diesseitigen  Staatsfonds  oder  von  auswärtigen  Staaten  gewährt  wird,
gehen  krast  der  Versicherung  auf  die  Societät  insoweit  über,  als  diese  die  Entschädigung
  bereits  geleistet  hat  oder  dafür  verhaftet  ist.

Ob  während  des  Krieges  vorfallende  Brandschäden  in  die  obige  Kategorie
zu  rechnen  sind,  hat  der  Generaldirektor  mit  Vorbehalt  des  gewöhnlichen  Rekurses
  (F.  116.)  oder  des  schiedsrichterlichen  Verfahrens  zu  entscheiden  (§.  117).

Die  55.  74.  und  76.  werden  aufgehoben.  An  ihre  Stelle  tritt  folhender
  neue  8.  74.
Der  Versicherte  geht  seines  Auspruchs  auf  die  Brandenkschädigung  verlustig,
und  zwar:

1)  zum  vollen  Betrage,  wenn  er  mit  Bezug  auf  den  verursachenden  Brand  wegen
vorsählicher  oder  betrüglicher  Brandstiftung  (Art.  161  ff.  des  Strasgesetzbuches)
oder  wegen  Theilnahme  daran  (Art.  31  fl.  a.  a.  O.)  rechtskräftig  zu  einer
Strafe  verurtheilt  wird;

2)  zum  halben  Betrage,

a)  wenn  er  wegen  fahrlässiger  Brandstiftung  (Art.  171  a.  a.  O.)  oder  wegen
Theilnahme  daran  (Art.  31  ff.  a.  a.  O.)  rechtokraͤstig  zur  einer  Strafe
verurtheilt  wi#d.

b)  wenn  der  Brand  von  einem  seiner  Angehörigen  (z.  B.  Chegatte,  Che.
gattin,  Kind,  Enkel,  Gesinde)  oder  einem  seiner  Hausgenossen  verursacht