Volltext : Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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ß  23.

Die  Kirchengemeinden  haben  Alterszulagekassenbeiträge  jährlich  an  die  Alters.
zulagekasse  zu  entrichten,  dergestalt,  daß  der  Jahresbeitrag  beträgt:

in  Klass  ..........  ..  .  ...  1500  Mark,
--Il.................  1200  „
III.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  900
IV...  .  .  .  ..  ....  ..  .  ..  600
vVv  bbis  IK  ji  ..  .  300
*i  4.

Der  Vorstand  der  Alterszulagekasse  entscheidet  endgültig,  ob  die  gesetzlichen
Voraussetzungen  für  die  Versicherungspflicht  vorliegen.

"5.

Falls  das  Stelleneinkommen  einer  Pfarrstelle,  welches  sich  auf  6000  Mark
oder  darüber  belief,  durch  Ereignisse,  welche  von  der  Entschließung  der  Beteiligten
unabhängig  sind,  unter  den  Betrag  von  6  000  Mark  sinkt,  ist  der  Vorstand  ermächtigt,
  auf  Antrag  der  Kirchengemeinde  die  Versicherung  zuzulassen.  Ein  Ausscheiden
  einer  zur  Versicherung  zugelassenen  Pfarrstelle  ist  nicht  zulässig.

8  26.
Für  die  Ermittelung  des  Stelleneinkommens  sind  folgende  Grundsätze  maßgebend:

Zum  Stelleneinkommen  sind  alle  Einnahmen  und  Nutzungen  zu  rechnen,
welche  dem  Geistlichen  in  Rücksicht  auf  sein  kirchliches  Amt  während  der
Amtsdauer  zufließen,  einschließlich  der  aus  Kirchensteuern  aufkommenden
Beträge  und  der  aus  der  Kirchenkasse  oder  von  sonstigen  Dritten  gewährten
Juschüsse.

2.  Der  Ertrag  der  zur  Stelle  gehörigen  Grundstücke  ist,  wenn  sie  verpachtet
sind,  nach  dem  laufenden  Pachtzins  mit  Einschluß  des  ortsüblichen  Wertes
vertragsmäßiger  Nebenleistungen,  bei  kürzeren  Verpachtungen  und  Selbstbewirtschaftung
  nach  dem  Durchschnitte  des  Ertrags  der  letzten  sechs  Wirt.
schaftsjahre  in  Ansatz  zu  bringen.

Naturalbezüge  an  Getreide  sowie  sonstigen  Früchten  und  Erzeugnissen
werden  nach  dem  sechsjährigen  Durchschnitte  der  Marktpreise  des  nächsten
Marktorts  berechnet,  Holzbezüge  nach  der  Forsttaxe  des  nächsten  Königlichen
  Forstreviers.