Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

375

 

Unter-Anlage.
Besähigungsausweis.
Herrn.  geboren  am  in
Kreis  (Bezirk  2c.)  wohnhaft  zu  wird  hiermit
bescheinigt,  daß  er  von  dem  Unterzeichneten  am  19  in  der  theoretischen

und  praktischen  Trichinen=  und  Finnenschau  auf  Grund  der  Prüfungsvorschriften  vom
gevrüft  worden  ist  und  diese  Prüfung  bestanden  hat.
Ort  und  Datum.

Dienststempel.  Unterschrift  mit  Amtsbezeichnung.

8.  9  der  Prüfungsvorschriften  für  die  Trichinenschauer  lautet:

Die  Trichinenschauer  haben  sich,  sofern  sie  als  öffentliche  Trichinenschauer  weiterhin  thätig  zu  sein  wünschen,  alle
drei  Jahre  einer  Nachprüfung  vor  einem  hiermit  beauftragten  beamteten  Thierarzte  zu  unterziehen.  Hierbei  ist  unter
sinngemäßer  Anwendung  der  Bestimmungen  in  den  §§.  4  bis  6  festzustellen,  ob  der  Prüfling  in  theoretischer  und  praklischer
  Hinsicht  die  behufs  zuverlässiger  Ausübung  der  Trichinen=  und  Finnenschau  erforderlichen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten
  besitzt.

Die  Nachprüfung  ist  bereits  nach  zwei  Jahren  erforderlich  und  hat  im  vollen  Umfange  der  88§.  4  bis  6  stattzufinden,
  wenn  der  Inhaber  des  Befähigungsausweises  inzwischen  als  Trichinenschauer  amtlich  nicht  thätig  gewesen  ist.
Der  Ausfall  der  Nachprüfung  ist  auf  dem  Befähigungsausweise  von  dem  prüfenden  Thierarzte  zu  vermerken.