174 Ueber den Ausspruch, durch welchen sich der Nichter
mittel gegeben sey, wenn der Unterrichter sich für
inkompetent erklärt hat? — Und gleichwohl müssen
diejenigen, welche die Aussprüche der Inkompetenz
für Urtheile, wogegen Berufung zulässig,
und der Rechtskraft fähig halten, auch die Vertheidigung
dieser Foltzerung übernehmen, oder
eingestehen, gegen das argumentum ad hominem
das Feld nicht behaupten zu können.
4.
Was bisher nach der Natur der Sache und
aus dem Standpunkte des gemeinen Rechts angeführt
wurde, gilt jedech in Bayern in dem Falle
nicht, wenn dem Ausspruche eine Streitverhandlung
unter den Partheien über den Kompe-=tenzpunkt
vorhergegangen war. Für diesen
Fall kann nach dem Normatioreskripte vom 22.
Juni 1315. (Moritz Nov. III. S. 78) nicht
bezweifelt werden, daß der Ausspruch der Inkompetenz
als Urtheil zu erlassen, zur Ergreifung des
Rechtsmittels der Berufung geeignet, und der
Rechtskraft fähig sey. — Aber eben weil diese
Vorschrift contra rationem juris verstößt, muß
ihre Anwendung auf den Umfang des Buchstabens
beschränkt, und darf insbesondere nicht auf
den Fall ausgedehnt werden, wenn die Klage wegen
Inkompetenz von der Gerichtsschwelle zurückgewiesen
wurde. — Auch für Fälle der letzterwähnten
Art ist indessen der Verfasser dieses Aufsatzes
nicht gemeint, den vaterländischen Rechtsanwälten
die Versäumung der Berufungsfrist, resp. die Unterlassung
der Berufung als eine ganz unverfängliche
Sache darzustellen. Ihm ist zwar bekannt, daß
die hier entwickelte Ansicht die Praxis der obersten