Metadaten : Blätter für Rechtanwendung. III. Band (3)

174  Ueber  den  Ausspruch,  durch  welchen  sich  der  Nichter

mittel  gegeben  sey,  wenn  der  Unterrichter  sich  für
inkompetent  erklärt  hat?  —  Und  gleichwohl  müssen
  diejenigen,  welche  die  Aussprüche  der  Inkompetenz
  für  Urtheile,  wogegen  Berufung  zulässig,
und  der  Rechtskraft  fähig  halten,  auch  die  Vertheidigung
  dieser  Foltzerung  übernehmen,  oder
eingestehen,  gegen  das  argumentum  ad  hominem
das  Feld  nicht  behaupten  zu  können.

4.

Was  bisher  nach  der  Natur  der  Sache  und
aus  dem  Standpunkte  des  gemeinen  Rechts  angeführt
  wurde,  gilt  jedech  in  Bayern  in  dem  Falle
nicht,  wenn  dem  Ausspruche  eine  Streitverhandlung
  unter  den  Partheien  über  den  Kompe-=tenzpunkt
  vorhergegangen  war.  Für  diesen
Fall  kann  nach  dem  Normatioreskripte  vom  22.
Juni  1315.  (Moritz  Nov.  III.  S.  78)  nicht
bezweifelt  werden,  daß  der  Ausspruch  der  Inkompetenz
  als  Urtheil  zu  erlassen,  zur  Ergreifung  des
Rechtsmittels  der  Berufung  geeignet,  und  der
Rechtskraft  fähig  sey.  —  Aber  eben  weil  diese
Vorschrift  contra  rationem  juris  verstößt,  muß
ihre  Anwendung  auf  den  Umfang  des  Buchstabens
  beschränkt,  und  darf  insbesondere  nicht  auf
den  Fall  ausgedehnt  werden,  wenn  die  Klage  wegen
  Inkompetenz  von  der  Gerichtsschwelle  zurückgewiesen
  wurde.  —  Auch  für  Fälle  der  letzterwähnten
  Art  ist  indessen  der  Verfasser  dieses  Aufsatzes
nicht  gemeint,  den  vaterländischen  Rechtsanwälten
die  Versäumung  der  Berufungsfrist,  resp.  die  Unterlassung
  der  Berufung  als  eine  ganz  unverfängliche
  Sache  darzustellen.  Ihm  ist  zwar  bekannt,  daß
die  hier  entwickelte  Ansicht  die  Praxis  der  obersten