Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Zweiter  Abschnitt:  Grundbuchordnung.        155
Ist  im  Grundbuche  für  Grundbuch

891.  Jemand  ein  Recht  eingetragen,
  so  wird  vermuthet,  daß  ihm
das  Recht  zustehe.

Ist  im  Grundbuche  ein  eingetragenes
  Recht  gelöscht,  so  wird  vermuthet,
  daß  “  Recht  nicht  bestehe.
892.  Zu  Gunsten  desjenigen,

welcher  ein  Recht  an  einem
Grundstück  oder  ein  Recht  an  einem
solchen  Rechte  durch  Rechtsgeschäft
erwirbt,  gilt  der  Inhalt  des  Grundbuchs
  als  richtig,  es  sei  denn,  daß
ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit
eingetragen  oder  die  Unrichtigkeit
dem  Erwerber  bekannt  ist.  Ist  der
Berechtigte  in  der  Verfügung  über



eingetragen  ist,  auf
Grund  dieses  Rechtes  eine  Leistung
bewirkt  oder  wenn  zwischen  ihm  und
einem  Anderen  in  Ansehung  dieses
Rechtes  ein  nicht  unter  die  Vorschriften
  des  §  892  fallendes  Rechtsgeschäft
  vorgenommen  wird,  das  eine
Verfügung  über  das  Recht  enthält ²).
894.    Steht  der  Inhalt  des

  in  Ansehung
eines  Rechtes  an  dem  Grundstück,
eines  Rechtes  an  einem  solchem  Rechte
oder  einer  Verfügungsbeschränkung
der  im  §  892  Abs.1  bezeichneten  Art
mit  der  wirklichen  Rechtslage  nicht
im  Einklange,  so  kann  derjenige,
dessen  Recht  nicht  oder  nicht  richtig

ein  im  Grundbuch  eingetragenes  eingetragen  oder  durch  die  Eintrag-Recht

  zu  Gunsten  einer  bestimmten
Person  beschränkt,  so  ist  die  Beschränkung
  dem  Erwerber  gegenüber
nur  wirksam,  wenn  sie  aus  dem
Grundbuch  ersichtlich  oder  dem  Erwerber
  bekannt  ist 1).

Ist zu  dem  Erwerbe  des  Rechtes  die

Eintragung  erforderlich,  so  ist  für  die

ungeiner  nicht  bestehenden  Belastung
oder  Beschränkung  beeinträchtigt  ist,

die  Zustimmung  zu  der  Berichtigung

des  Grundbuchs  von  demjenigen
verlangen,  dessen  Recht  durch  die  Berichtigung
  betroffen  wird ³).

805.  Kann  die  Berichtigung
des  Grundbuchs  erst  er-Kenntniß

  des  Erwerbers  die  Zeit  folgen,  nachdem  das  Recht  des  nach
der  Stellung  des  Antrags  auf  Ein=  §  894  Verpflichteten  eingetragen
tragung  oder,  wenn  bie  nach  §  873  worden  ist,  so  hat  dieser  auf  Vererforderliche
  Einigung  erst  später  zu  langen  sein  Rechteintragen  zu  lassen.

Stande  kommt,  die  Zeit  der  Einigung

  maßgebend.

803.  Die  Vorschriften  des
§  892  finden  entsprechende

  Anwendung,  wenn  an  denjenigen,

  für  welchen  ein  Recht  im

896.  Ist  zur  Berichtigung  des
Grundbuchs  die  Vorlegung eines
  Hypotheken,  Grundschuldoder
  Rentenschuldbriefs  erforderlich,
so  kann  derjenige,  zu  dessen  Gunsten
die  Berichtigung  erfolgen  soll,  von

eisenbahnen  s.  Art.  E.  112  mit  Anm.  Ueber  Verkoppelungen,  Arrondirungen
u.  s.w.  S.  113.  Landesgesetzliche  Dismembrationsverbote  sind  aufrecht  erhalten

1)  Gilt  auch  für  Lehen  und  Familiensideikommißgüter  und  dgl.  s.  S.  61,
auch  Anm.  zu  BGB.  §§  873,  925  und  S.  119.  binsichtiich  der  von  einer
öffentlichen  Anstalt  gewährten  Meliorationsdarlehen  s.  S.  118.

2)  Hiezu  s.  die  Anm.  zum  vorigen  §.

3)  Berichtigung  des  Grundbuches  iu  Agrarverhältnissen  S.  113.