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Stuhls zu erleichtern. Hier hatte nur die Nation, als ein
Corps betrachtet, den milden Beitrag ein für allemal auf die
ganze Jukunft hinaus firirt, in Däuemark aber blieb es jedem
Einzelnen überlassen, jedes Jahr ihn neu zu verwilligen.
Jenes mochten also die Curialisten leicht als eine Unterthanen=Steuer
ansehen; wie aber wollten sie dieses so deuten?
Auf diese ursprüngliche Verschiedenheit des dänischen und
schwedischen Pererspfennings mag es sich auch beziehen, daß
der Pabst, so viel man weiß, die Eintreibung des letzteren
weit drohender betrieb, als die des ersteren. Honorius III.
schrieb 1221 mit großem Nachdruck an die Schweden —
„schon fünf Jahre lang seyen sie ihm nun schuldig geblieben.
Vergebens habe sie der Bischof von Westeräs (als päbstlicher
General-Collector) daran erinnert; die Strafe der Widerspenstigen
werde endlich die Bischdfe treffen, wenn das Geld
nicht einkomme“ *). Der Pabst trieb oft den Erzbischof
von Upsala oder auch seinen General-Collecteur, und diese trieben
wieder, selbst bei angedrohter Bannstrafe, diesen oder jenen
Bischof, bis er ablieserte ?2). Wohl war's auch noth-*)
Cum er censu, in quo sedi Apostolicae tenemini annuatim,
appareat manileste, vos esse Sacro sunclae Romanae Ecclesiae
flios speciales et ob hoc speciali ejusdem Protectione ac patrocinio
gaudeatis, niramur non modicum, duod sicut venerabilis
frater noster Arosiensis Episcopus suis nobis Hteris intimavit,
censum ipsum jam jam a duinquennio et omplius, licet
ab eodem Episcopo lucritis requisiti, in animarum vestrarum
Periculum solvere neglexistis eic. f. Schr. P. Honorius III.
an die Schweden. 3. Jau. 1221 in Vastovii Vilis Aduilon.
p· 172. Auch das dazu gehörige päbstliche Schreiben an den
Erzb. Olaus von Upsala vom 31. Jan. findet sich eben daselbst.
½%) 1309. 22. Nov. Clemens V. AEpo Upsal. de reddenda ratione
denarii S. Petri in Snecia collecti, quem Archiepiscopus, od
Concilium (Viennense) veniens secum aflerre deberct.
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