Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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herr  einen  Anspruch  auf  kirchliche  Fürbitte.  Ist  also  der  Herzog
  von  Uumberland  Landesherr,  so  ist  die  erhobene  Forderung
prima  facie  begründet.  Allerdings  ist  er  an  der  Ausübung  der
Regierung  verhindert,  aber  nach  der  von  allen  Staatsrechtslehrern
  vertretenen  und  durch  die  Praxis  der  genannten  Staaten
bestätigten  Auffassung  werden  hierdurch  nur  die  aktiven  Regierungsrechte
  berührt,  nicht  die  passiven  sog.  Majestätsrechte,
zu  denen  der  Anspruch  auf  kirchliche  Fürbitte  gehört.  Hält  man
dennoch  dafür,  dass  dieser  Anspruch  im  vorliegenden  Falle  ausgeschlossen
  sei,  so  muss  man  einen  Sondercharakter  der  braunschweigischen
  Regentschaft  behaupten,  und  so  sehr  es  dem  natürlichen
  Gefühle  entspricht,  dies  zu  thun,  so  ist  es  offenbar  nicht
leicht,  hierfür  durchschlagende  Gründe  zu  finden.

In  meiner  Eigenschaft  als  Referent  der  kirchenrechtlichen
Kommission  fiel  mir  die  Aufgabe  zu,  mir  über  die  bezeichnete
Frage  ein  Urtheil  zu  bilden,  und  da  ich  bei  meinen  Studien  zu
der  Ansicht  gelangte,  dass  die  braunschweigische  Regentschaft  in
der  That  eine  höchst  interessante  staatsrechtliche  Neubildung
darstellt,  so  entspreche  ich  gern  dem  von  der  Leitung  dieser
Zeitschrift  geäusserten  Wunsche,  den  von  mir  erstatteten  Bericht
hier  in  seinen  wichtigsten  Theilen  wiederzugeben,  indem  ich  zugleich
  zu  einigen  bei  der  Verhandlung  von  gegnerischer  Seite
geltend  gemachten  Einwendungen  Stellung  nehme.  —

I.  Der  Ausgangspunkt  der  Untersuchung  ist  der  allgemein
anerkannte  Satz  des  Staatsrechts  und  Kirchenrechts,  dass  der
Landesherr  einen  Anspruch  darauf  hat,  im  Kirchengebete  durch
besondere  Fürbitte  berücksichtigt  zu  werden  (SCHULZE,  Deutsches
Staatsrecht  Bd.  I  S.  194,  G.  MEyEr,  Deutsches  Staatsrecht
&  84  S.  227,  RIiCHTER-DovE,  Kirchenrecht  $  246  8.  703).  Diese
Befugniss  bildet  zusammen  mit  der  Führung  eines  entsprechenden
Titels,  der  Prägung  der  Münzen  mit  dem  Bildnisse  des  Landesherrn,
  seinem  besonderen  strafrechtlichen  Schutze  durch  die  Vorschriften
  über  Hochverrath  und  Majestätsbeleidigung,  dem  Rechte

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