Metadata : Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

198  Erster  Theil.  Fünster  Titel.

S.  128.  Auf  vorgeschützte  mündliche  Nebenabreden  wird,  ohne  Unterschied  des
Gegenstandes  2),  keine  Rücksicht  genommen?).
spruch  steht  mit  dem,  was  die  Kontrahenten  in  Wirklichkeit  verabredet  haben,  ohne  daß  auch  der  Nachweis
  geführt  werden  müßte,  warum  der  Vertrag  anders  niedergeschrieben  als  verabredet  worden.
(Archiv  f.  Rechtef.  Bd.  LIII.  S.  130.)  In  dieser  Allgemeinheit  ist  der  Sat  keine  Wahrheit,  er  stößt
auch  solche  Verträge  um,  welche  in  Neobenbestimmungen  und  Modalitäten  Abweichungen  von  der  ursprünglichen
  Verabredung  enthalten,  was  unnachweisbar  ist.  Es  giebt  absolut  keinen  vernunftmäbigen
  Grund,  warum  im  letzten  Angenblick  nicht  eine  Abweichung  von  der  ursprünglichen  Verabredung
  sollte  genehmigt  und  diese  Genehmigung  durch  die  Umerschrift  verlautbart  oder  ansgedrückt  werden
konnen.  Der  später  abfallende  Romtrahent  kann  daher  auf  die  frühere  mündliche  Verabredung  anders
nicht  zurückgehen,  als  daß  er  die  spätere  schriftliche  Vereinbarung  beseitigt,  d.  h.  seine  ihm  entgegenstehende
  Genchmigung  und  Vollziehung  des  schriftlich  verlautbarten  Vertrages  entkräftet.  Dies  ist  nur
möglich,  wenn  er  thatsächliche  Momente  nachweiset,  aus  welchen  zu  3  daß  es  dieser  formalen
Genehmigung  der  Schrift  an  seinem  Kousense  fehle;  sonst  ist  et  eben  durch  die  schriftliche  Urkunde

gucherwielen  „was  die  Kontrahenten  in  Wirklichkeit  verabredet  haben“.  Vergl.  auch  die  folg.  Anm.  9,
i.  A.

8)  Bezieht  sich  nicht  auf  die  rechtliche  Natur  des  Gegenstandes,  sondern  auf  dessen  Werth,  um
das  Bedenken  zu  befeitigen:  ob  nicht  mündliche  Abreden,  neben  einem  schriftlichen  Vertrage,  wirksam
sein  möchten,  wenn  der  Gegenstand  nicht  über  50  Thlr.  werth  ist.  §.  131.

9)  Der  §.  128  ist  nicht  auf  solche  mündliche  Abreden  zu  beziehen,  welche  eine  Anfechtung  des
schriftlichen  Vertrages  als  rechtsmigültig  begründen.  Pl.  Beschl.  (Pr.  1523)  des  Obertr.  v.  31.  Jaunar
  1845  (Emsch.  Bd.  X.  S.  259).  Dadurch  foll  die  unjuristische  Meinung,  daß  die  „Nebenabrede“
sich  auf  das  äußere  Verhäliuiß  der  Mündlichkeit  neben  der  Schrift  beziehe,  abgethan  und  die  entgegengesetzte
  Meinung,  wonach  der  Gegenstand  und  dessen  rechtliches  Verhalmiß  zu  den  Essentialien  des  Geschäfts
  in  Betracht  kommen,  unterstützt  werden.  Die  negative  Fassung  erledigt  aber  nicht  die  Zweisel:
in  wiesern  mündliche  Verabredungen,  welche  in  der  That  nur  Naturalien  und  Aceidentalieu  betrefsen,
neben  der  Schrift  in  Betracht  kommen,  nämlich  wenn  die  Schrift  die  wahre  Verabredung  der  Parteien
  gegen  deren  Willen  nicht  ausgenommen  hat,  oder  wann  mündliche  Abrede  eine  Nebenabrede
im  Sinne  des  §.  128  sei.  In  cinem  Erk.  v.  17.  Juni  1852  (Arch.  f.  Rechesf.  Bd.  IX,  S.  284)
drückt  das  Obertr.  sich  positiv  dahin  aus:  Die  §§.  127  —  129  beziehen  sich  lediglich  auf  Bestimmungen
  ÜUber  nicht  wesentliche  Bestandtheile  des  Vertrages,  hinsichtlich  deren  in  Ermangelung  einer  ausdrücklichen
  Einigung  der  Kontrahenten  der  schriftliche  Vertrag  aus  den  Vorschriften  der  Eiete  zu  ergänzen
  ist.  —  Das  würden  die  Naturalien  des  Geschäfts  sein.  Aber  auch  dadurch  wird  jener  Zweilei
  nicht  erledigt.  Als  Grundsatz  ist  anzunchmen,  daß  auch  die  mündlichen  Verabredungen  über  Abänderung
  der  Naturalien  erheblich  sind,  wenn  sie  einen  Bestandtheil  des  vereinbarten  Vertrages  ausmachen
  und  demnächst  in  der  darüber  errichteten  Urkunde  ohne  Willen  auch  nur  einer  Partei  übergangen
  worden  sind.  Folgende  Anwendungen  sind  bekannt  geworden:

a)  Wenn  neben  einem  schriftlichen  Vertrage  ein  Gegenstand,  der  zu  den  wesentlichen  Erfordernissen
  des  Eeschäfts  gehört,  mündlich  abweichend  von  dem  schriftlichen  Vertrage  vereinbart  wird,  so
begründet  eine  folche  Vereinbarung  die  Ausechtung  eines  schriftlichen  Bertrages.  Auf  dieselbe  lann
also  der  §.  128  nicht  bezogen  werden.  Pr.  des  Obertr.  1533,  vom  15.  Febr.  1845.  Der  juristische
Grund  ist,  daß  der  Vertrag  andero  niedergeschrieben  als  verabredet  worden.  Zum  Erweise  des  Ansechtungsgrundes
  genügt  aber  nicht  die  Behauptung,  daß  die  Vereinbarung  über  gewisse  Punkte  später
  in  die  Urkunde  nicht  ausgenommen  worden  sei,  denn  man  kann  noch  bei  der  Niederschreibung  anderen
  Sinnes  geworden  sein;  vielmehr  muß  behauptet  werden,  daß  die  Weglassung  wider  den  Willen
der  Parteien  und  warum  geichehen  sei,  z.  B.  weil  die  Parteien  den  Punkt  aus  Irrthum  dem  Bersasser
  nicht  kundgegeben,  während  sie  doch  übereinstimmend  deabsichtigt  bären,  die  Berabredung  zum
Bestandtheile  des  schriftlichen  Vertrages  zu  machen;  oder  weil  der  Versasser  den  ihm  wirklich  verlautbarten
  Punkt  aus  Versehen  weggelassen  und  die  Parteien  den  Fehler  bei  der  Vorlesung  nicht  bemerkt
bätten.  Pr.  des  Obertr.  vom  6.  März  1849  in  Sachen  Rossow  wider  Müller,  805.3184,  III,  48.
(5.  A.)  Das  Obertr.  schwankt  auch  in  dieser  Beriehung  in  seinen  Ansichten  und  Auslassungen.  S.
Anm.  7#,  Abs.  2.  Es  will  sich  auch  nicht  schlechthin  zu  dem  Inhalte  des  angeführten  Erk.  vom
6.  März  1849  bekennen.  In  dem  in  der  Anm.  7#,  Abs.  2  vorgefübrten  Erk.  d.  9.  Februar  1864
sagt  dasselbe:  „um  den  schriftlichen  Revers  unwirksam  zu  machen,  genügt  der  Nachweis,  daß  derselbe
im  Widerspruch  sicht  mit  dem,  was  die  Kontrahenten  in  Wirklichkeit  verabredet  baben.  Nur  dahin
gehen  auch  die  Eutscheidungen  des  Obertribunals.  Nirgends  aber  hat  dasselbe
ausgesprochen,  daß  auch  der  Nachweis  geführt  werden  müsse,  warum  der  Vertrag
  anders  niedergeschrieden  als  verabredet  worden,  namentlich  nicht  in  dem
i#tirten  Urtheil  vom  6.  Marz  1849,  es  ist  vielmehr  auch  in  diesem  Urtheil  für
allein  entscheidend  erachtet  worden  die  Behanptung,  der  Vertrag  sei  anders  niedergeschrieben,
  als  verabredet  worden.“  Das  ist  eine  Ausweichung.  Denn  davon  ist
kleine  Rede,  duß  die  Behanpiung,  der  Vertrag  sei  anders  niedergeschrieben  als  verabredet  worden,