Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

86  1861.

XIV.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  22.  März  1861,  die  Controle  des  Spielkartenverkehrs  betreffend.

Um  das  hieländische  Kartenstempelinteresse  bei  dem  Eingange  von  Spielkarten  aus
anderen  Staaten  zu  sichern  und  den  Eingang  fremder  Spielkarten  mehr  zu  controliren,
wird  mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Durchlaucht  des  Fürsten  und  im  Anschlusse  an  die
Bekanntmachung  vom  26.  Mai  1841  (Ges.  S.  1841,  S.  95)  Folgendes  bestimmt  und
hierdurch  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.

8.  1.  «
Die  Einfuhr  von  Spielkarten  aus  dem  Zollvereins-Auslande  oder  aus  anderen
Zollvereinsstaaten  ist  nur  erlaubt,  wenn  sie  unter  Uebergangsschein=  oder  Begleitscheincontrole
  erfolgt.

8.  2.  «
Die  Einfuhr  von  Spielkarten  aus  einem  Landestheile  des  Fürstenthums  in  den
anderen  mit  Berührung  zwischen  liegender  Vereinsstaaten  ist  ebenfalls  nur  unter  Ueber.
gangsschein=  oder  Begleitscheincontrole  sttaaf=Die

  Verabsolgung  der  mit  nterzed  oder  Begleitscheinen  eingehenden  Spiel,
karten  an  die  darin  genaunten  Empfänger  geschieht  nur  nach  erfolgter  Abfertigung  und
nach  vorhergegangener  Abstempelung  durch  die  damit  beauftragten  und  in  den  mitkommenden
  Bezettelungen  namhast  gemachten  Fürsll.  Rent.  und  Steuerämter,  welche  die
Erledigungsämter  der  Begleit=  oder  Uebergangsscheine  sind.

8.  4.

Gehen  fremde  ungeslempelte  Spielkarten  mit  der  Bestimmung  der  Wiederaussuhr
unter  Begleitschein  oder  Uebergangsscheincontrole  ein  oder  werden  dergleichen  Spielkarten
  nur  durch  Fürstliches  Staaksgebiet  durchgeführt,  so  kann  die  Durchfuhr  oder
Versendung  ebenfalls  nur  unter  Begleitschein=  oder  Uebergangsscheincontrole  geschehen
und  nur  gestattet  werden,  wenn  in  den  Vereinsstaaten,  wohin  die  Sendung  bestimmt  ist.
überhaupt  sremde  Karten  zum  Gebrauche  im  Lande  eingeführt  werden  dürfen.

S.  5.  .  ·

Sollen  mit  Begleit,  oder  Uebergangsschein  eingehende  sremde  Spielkarten  sogleich

oder  später  weiter  gehen,  so  bleiben  sie  unter  Controle  derjenigen  Steuerstelle,  bei

welcher  die  Erledigung  des  Begleit=  oder  Uebergangsscheines  stattgesunden  hat,  bis  die
Abfertigung  zur  Versendung  erfolgt.