56 Feststellungsprozeß.
II. Es wird gelöst durch Vergleich: dieser ist ein zweiseitiges
Rechtsgeschäft, welches nicht nur eine Rechtslage im Prozeß, sondern
von selbst den Prozeßschluß und ein entsprechendes bürgerliches
Rechtsverhältnis bewirkt; er ist ein vollstreckbarer Titel (wie das den
Prozeß schließende Urteil), § 793 3. 1 Z.P.O.; über die Kosten
§ 98 Z. P.O. Ist der Vergleich nichtig, so löst er den Prozeß nicht;
das Gleiche gilt, wenn er mit Erfolg angefochten wird: die Anfechtung
geschieht kraft Fortsetzung des Prozesses.
2. Anterbrechung — §& 46.
(Prozeß als Rechtsverhältnis S. 88 f.; Beiträge S. 352 f.; Enzykl. II, S. 136.)
I. Das Prozeßverhältnis kann unterbrochen werden; dann
tritt der Zustand ein, daß das Verhältnis abgeschnitten ist und nicht
mehr besteht, vorbehaltlich der Wiederanknüpfung. Was in dieser
Zwischenzeit geschieht, ist daher nichtig; die bei Unterbrechung laufende
Frist muß nach der Wiederanknüpfung von neuem beginnen;
§ 249 Z.P.O. (ein Teilablauf erzeugt keine Rechtslage
und wird nicht berücksichtigt).
II. Die Unterbrechung erfolgt durch:
1. Tod der Partei, falls sie keinen Prozeßbevollmächtigten
hat, §§ 239, 246; dem Tode steht es gleich, wenn der Fall der
Nacherbfolge eintritt, vorausgesetzt, daß der Vorerbe über den
Prozeßgegenstand verfügen durfte, § 242 Z.P.O.;
2. Prozeßunfähigkeit der Partei (oder Tod des gesetzlichen
Vertreters) unter gleicher Voraussetzung; so auch wenn eine Nachlaßverwaltung
eintritt, § 241 Z. P.O. (der Nachlaß ist eine konstruktive
juristische Person, welche an Stelle des Erben tritt, so daß es
ist, als ob der Erbe prozeßunfähig würde);
3. Konkurs der Partei, § 240 Z. P. O.;
4. Tod oder Unfähigkeit des Anwalts (824 A.O.; vgl.
§§ 31, 33—36 St. G. B., 96 A.O.) im Anwaltsprozeß, § 244 Z.P.O.;
5. Gerichtsstillstand (justitium), § 245 Z.P.O.;
6. Erhebung des Kompetenzkonflikts, preuß. Kompetenzkonfliktsges.
v. 1. Aug. 1879, § 7; E.G. z. Z. P.O. § 15 Z. 1 (ogl.
oben S. 25 und 40).