Full text : Medizinal-Statistische Mittheilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. Achter Band. (8)

56  Feststellungsprozeß.

II.  Es  wird  gelöst  durch  Vergleich:  dieser  ist  ein  zweiseitiges
Rechtsgeschäft,  welches  nicht  nur  eine  Rechtslage  im  Prozeß,  sondern
von  selbst  den  Prozeßschluß  und  ein  entsprechendes  bürgerliches
Rechtsverhältnis  bewirkt;  er  ist  ein  vollstreckbarer  Titel  (wie  das  den
Prozeß  schließende  Urteil),  §  793  3.  1  Z.P.O.;  über  die  Kosten
§  98  Z.  P.O.  Ist  der  Vergleich  nichtig,  so  löst  er  den  Prozeß  nicht;
das  Gleiche  gilt,  wenn  er  mit  Erfolg  angefochten  wird:  die  Anfechtung
  geschieht  kraft  Fortsetzung  des  Prozesses.

2.  Anterbrechung  —  §&  46.
(Prozeß  als  Rechtsverhältnis  S.  88  f.;  Beiträge  S.  352  f.;  Enzykl.  II,  S.  136.)

I.  Das  Prozeßverhältnis  kann  unterbrochen  werden;  dann
tritt  der  Zustand  ein,  daß  das  Verhältnis  abgeschnitten  ist  und  nicht
mehr  besteht,  vorbehaltlich  der  Wiederanknüpfung.  Was  in  dieser
Zwischenzeit  geschieht,  ist  daher  nichtig;  die  bei  Unterbrechung  laufende
  Frist  muß  nach  der  Wiederanknüpfung  von  neuem  beginnen;
  §  249  Z.P.O.  (ein  Teilablauf  erzeugt  keine  Rechtslage
und  wird  nicht  berücksichtigt).

II.  Die  Unterbrechung  erfolgt  durch:

1.  Tod  der  Partei,  falls  sie  keinen  Prozeßbevollmächtigten
hat,  §§  239,  246;  dem  Tode  steht  es  gleich,  wenn  der  Fall  der
Nacherbfolge  eintritt,  vorausgesetzt,  daß  der  Vorerbe  über  den
Prozeßgegenstand  verfügen  durfte,  §  242  Z.P.O.;

2.  Prozeßunfähigkeit  der  Partei  (oder  Tod  des  gesetzlichen
Vertreters)  unter  gleicher  Voraussetzung;  so  auch  wenn  eine  Nachlaßverwaltung
  eintritt,  §  241  Z.  P.O.  (der  Nachlaß  ist  eine  konstruktive
  juristische  Person,  welche  an  Stelle  des  Erben  tritt,  so  daß  es
ist,  als  ob  der  Erbe  prozeßunfähig  würde);

3.  Konkurs  der  Partei,  §  240  Z.  P.  O.;

4.  Tod  oder  Unfähigkeit  des  Anwalts  (824  A.O.;  vgl.
§§  31,  33—36  St.  G.  B.,  96  A.O.)  im  Anwaltsprozeß,  §  244  Z.P.O.;

5.  Gerichtsstillstand  (justitium),  §  245  Z.P.O.;

6.  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts,  preuß.  Kompetenzkonfliktsges.
  v.  1.  Aug.  1879,  §  7;  E.G.  z.  Z.  P.O.  §  15  Z.  1  (ogl.
oben  S.  25  und  40).