Full text : Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

200  8  9  und  Abänderungsgesetz  vom  11.  Dezember  1915.

des  Reiches  gefährden  oder  seine  patriotischen  Gefühle  abschwächen
  kann.

b)  Beschränkungen  der  Preßfreiheit  durch  den  M.  B.  sind
im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  aus  3  9b  zulässig  (R.G.  II
vom  22.  10.  1915,  Pr.  Verw.  Bl.  Bd.  37  S.  101  V),  nach  dem
diesseitigen  Standpunkt  jedoch  nur  dann,  wenn  gleichzeitig  die
Art.  27,  28  Verf.  Urk.  gemäß  §  5  aufgehoben  sind.  Ist  dies  geschehen,
  so  werden  die  Anordnungen  aus  #  b  auch  nicht  deswegen
  unmöglich,  daß  sie  sich  nur  an  einen  bestimmten  Kreis
von  Personen,  an  die  Schriftleiter  der  Zeitungen  richten
(R.G.  a.  a.  O.).

Die  Anordnungen  können  sich  auf  eine  allgemeine  Zensur
erstrecken  oder  die  Preßfreiheit  nur  in  einzelnen  Beziehungen
einschränken:

a)  Zu  der  letzteren  Art  gehört  das  Verbot,  Anzeigen  von
Heilmitteln  und  Heilverfahren  für  Geschlechtskrankheiten  durch
nicht  approbierte  Personen  in  die  Zeitungen  aufzunehmen
(R.  G.  II  vom  22.  10.  1915  siehe  oben;  V  vom  9.  11.  1915
Pr.  Verw.  Bl.  Bd.  37  S.  149  VI  und  II  vom  28.  12.  1915  Recht
1916  S.  77  Nr.  117).  Daß  durch  dieses  Berbot  das  Interesse
pder  öffentlichen  Sicherheit  gewahrt  wird,  liegt  auf  der  Hand:
es  soll  insbesondere  dadurch  verhindert  werden,  daß  Militärpersonen
  sich  einer  solchen  nichtärztlichen  Behandlung  unterziehen,
  die  eventuell  ihre  dauernde  oder  zeitweise  Untauglichkeit
  zum  Dienst  herbeiführt;  auch  allgemein  zum  Schutz  des
Publikums  ist  sie  geeignet.

Das  R.  G.  hat  auch  dieses  Verbot  sehr  weitgehend  ausgelegt
  und  in  der  Entsch.  vom  9.  11.  1915  auch  die  Anzeige  eines
Heilkundigen  über  seine  gewerbliche  Niederlassung  für  strafbar
erklärt,  wobei  es  nicht  nur  die  Verurteilung  des  Schriftleiters,
sondern  auch  des  Heilkundigen  billigte,  der  durch  ersteren  vor
Aufgabe  der  Anzeige  auf  das  Verbot  hingewiesen  worden  war.

Hierher  gehört  auch  das  Verbot,  in  Zeitungen  oder  Zeitschriften
  chiffrierte  Anzeigen  betreffend  irgendein  Gebiet  des
Heeresbedarfs  aufzunehmen.  Gegen  die  Gültigkeit  des  Verbots