Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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b)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Uebereinkunft  mit  Baden  wegen  der  Zollverhältuisse  der  beiderseitigen
Enklaven  und  Condominat  Orte.  «

Da  durch  den  Beitritt  des  Großherzogthums  Baden  zum  Zollvereine  die  seitherigen
  Zollverhaͤltnisse  der  Enklaven  der  Krone  Wuͤrttemberg  im  Großherzogthum  Baden
und  der  Großherzogl.  Badischen  Enklaven  im  Koͤnigreich  Wuͤrttembera,  so  wie  der
Wuͤrttembergisch-Badischen  Condominat-Orte  sich  aͤndern;  so  ist  bei  den  neuesten  Zoll-Organisations-Vollzugsverhandlungen
  in  Carlsruhe  unter  dem  27.  Oktober  d.  J.  hierüber
  eine  neue  Uebereinkunft  getroffen  worden,  welche,  nachdem  Seine  Königliche
Mafestät  derselben  die  gnädigste  Genehmigung  zu  ertheilen  geruht  haben,  hiemit
zur  Nachachtung  öffenrlich  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  5.  December  18355.  Herdegen.

I.  Die  unter  dem  26.  April  1851  im  K.  Württembergischen  Regierungsblatte,
S.  196,  und  unter  dem  27.  Mai  1831  im  Großherzogl.  Badischen  Regierungsblatte,
S.  57,  verkündete  Uebereinkunft,  nach  welcher  die  Großherzogl.  Badischen  Orte  Schluchtern
  und  Ruchsen,  so  wie  die  Großherzogl.  Badischen  Antheile  der  Condominate  Widdern
  und  Edelfingen  dem  K.  Wörttembergischen,  und  die  K.  Württembergischen  Orte
Hohentwiel  samt  Bruderhof  und  Herschberg  dem  Großherzogl.  Badischen  Zollverbande
einverleibt  worden  sind,  tritt  mit  dem  Zeitpunkte  außer  Wirksamkeir,  von  welchem
an  das  Großherzogthum  an  den  Vereinsrevenüen  Antheil  nimmt.  Die  betreffenden
Orte  und  Condominatstheile  werden  von  da  an  nach  den  Zollgesetzen  des  Staats,  dem
sie  angehèren,  behaundelt,  und  in  die  Zollverwaltung  desselben  ausgenommen.

II.  Da  jedoch  beide  Staaten  gleiche  Zoll-Einrichtung  haben,  und  es  zweckmaßig
ist,  die  Anstalten,  die  hienach,  namentlich  der  Binnen"  Controle  wegen,  in  den  betreffenden
  Enklaven  und  Condominatötheilen  etwa  errichtet  werden,  durch  dieselben  Beamten
beaufsichtigen  zu  lassen,  welchen  die  Aufsicht  in  den  umliegenden  Orten  anvertraut  ist,
so  soll  diese  Aufsicht  in  Schluchtern  und  Ruchsen,  und  in  den  Großherzogl  Badischen
Antheilen  in  Eoelfingen  und  Widdern  durch  das  nächstgelegene  K.  Württembergische,
in  Hohentwiel  samt  Bruderhof  und  in  Herschberg  hingegen  durch  das  nächstgelegene
Großherzogl.  Badische  Hauptzollamt  geführt  werden.

III.  In  gleicher  Weise  soll  es  mit  der  Aufsicht  auf  dergleichen  Zollstellen  in  den
äbrigen  K.  Württembergischen  Enklaven  im  Großherzogthume  und  mit  der  Ausfsiche