Full text : Das Buch von unsern Kolonien.

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die  Uebereinkunft  zwischen  Preußen,  Sachsen,  Kurhessen  und  den  Staaten  des
Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereines  einer  Seits,  und  Braunschweig  anderer
  Seits,  den  gegenseltig  frelen  Verkehr  mit  Wein  und  Tabak  und  die  Gemeinschaftlichkeit
  der  Uebergangsabgabe  von  diesen  Artikeln  betreffend,  vom  19.
Oktober  1841;  «

die  Uebereinkunft  zwischen  Preußen  fuͤr  sich  und  in  Vertretung  von  Sachsen,
und  den  außer  Preußen  und  Kurhessen  bel  dem  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereine
  betheiligten  Staaten  einer  Seits,  und  Kurhessen  anderer  Seits,  wegen
  des  freien  Verkehres  mit  Wein  und  Tabak  und  der  Gemeinschaftlichkeit  der
Uebergangsabgaben  von  diesen  Artikeln  rücksichtlich  der  Kurhessischen  Grasschaft
Schaumburg,  vom  13.  November  1841,

außer  Kraft.
Artikel  6.

Sofein  der  gegenwärtige  Vertrag  nicht  vor  dem  1.  Juli  1864  von  dem  einen  oder
dem  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  aufgekündigt  wird,  so  soll  er  auf  weltere  zwölf
Jahre,  und  so  fort  von  Frölf  zu  zwölf  Jahren,  als  verlängert  angesehen  werden.

Derselbe  soll  alsbald  zur  Ratlfikation  der  hohen  kontrahirenden  Theile  vorgelegt  und
die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  spätestens  binnen  sechs  Wochen  in  Berlin
bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  am  4.  April  1853.

(gez.)  von  Pommer  Esche.  Pbilipsborn.  Delbrück.  von  Schimpff.
(I.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  s.)

Klenze.  Dyupüng.  Thon.  von  Thielan.  Leebe.
(L.  S.)  (L.  S.)  (#  S.)  (L.  S.)  (I.  S.)