Full text : Der belehrende bayerische Sekretär.

62  Bier.

Im  übrigen  treten  die  für  das  Dünnbier  erlassenen  beson—
deren  Vorschriften  dieser  Bekanntmachung  für  das  rechtsrheinische
  Bayern  mit  dem  15.  August  1917  außer  Kraft.

§  1.  Diese  Anordnung  tritt  mit  der  Veröffentlichung
im  „K.  B.  Staatsanzeiger“  in  Kraft.

München,  Würzburg,  Nürnberg,  den  18.  Juli  1917.

Die  Kommandierenden  Generäle:
von  der  Tann.  Gebsattel.  Könitz.

Bekanntmachung  betreffend  Anderungen  der  Bekannkmachung
  über  Bier  vom  14.  April  1917.
(St.  Anz.  Nr.  2  vom  3.  Januar  1918.)4)

Die  stellv.  Generalkommandos  I.,  II.,  III.  Baher.  Armeekorps
  erlassen  auf  Grund  des  Art.  4  Nr.  2  des  Kriegezustandsgesetzes
  zum  Zwecke  der  Versorgung  der  Bevölkerung
mit  Bier  folgende

Anordnung:  ·

I.  Die  Bekanntmachung  vom  14.  April  1917  über  Bier
(„K.  B.  Staatsanzeiger“  Nr.  87  vom  15.  April  1917)  wird
geändert  wie  folgt:

1.  §  4  erhält  folgende  Fassung:

Bier  darf,  soweit  es  nicht  für  das  Feldheer  bestimmt
ist,  nur  mit  einem  Stammwürzegehalt  von  3,5  vom  Hundert
hergestellt  und  in  den  Verkehr  gebracht  werden  (Kriegsbier).

2.  Nach  §  4  wird  folgender  Abschnitt  eingefügt:
Malzverwendung.

§.  4a.  Den  verantwortlichen  Leitern  der  Brauereien
oder  deren  Stellvertretern  wird  verboten,  in  der  Zeit  vom
1.  Januar  1918  bis  31.  März  1918  mehr  als  ein  Sechstel
und  in  den  beiden  folgenden  Vierteljahren  mehr  als  je
ein  Drittel  der  Malzmengen  zu  verwenden,  welche  nach
Maßgabe  der  Bundesratsverordnung  über  die  Malzkontingente
  der  Bierbrauereien  und  den  Malzhandel  vom
20.  November  1917  (REl.  S.  1001  ff.)  für  die  Zeit  vom
1.  Oktober  1917  bis  30.  September  1918  für  ihre  Brauerei

1)  Die  neue  Fassung  der  Bek.  vom  14.  April  1917,  die  sich  danach
ergibt,  ift  mit  Bek.  vom  2.  Jan.  1918  in  Nr.  14  des  „K.  B.  Staatsanzeigers“
vom  17.  Jan.  1918  veröffentlicht.  -