62 Bier.
Im übrigen treten die für das Dünnbier erlassenen beson—
deren Vorschriften dieser Bekanntmachung für das rechtsrheinische
Bayern mit dem 15. August 1917 außer Kraft.
§ 1. Diese Anordnung tritt mit der Veröffentlichung
im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 18. Juli 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Gebsattel. Könitz.
Bekanntmachung betreffend Anderungen der Bekannkmachung
über Bier vom 14. April 1917.
(St. Anz. Nr. 2 vom 3. Januar 1918.)4)
Die stellv. Generalkommandos I., II., III. Baher. Armeekorps
erlassen auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegezustandsgesetzes
zum Zwecke der Versorgung der Bevölkerung
mit Bier folgende
Anordnung: ·
I. Die Bekanntmachung vom 14. April 1917 über Bier
(„K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 87 vom 15. April 1917) wird
geändert wie folgt:
1. § 4 erhält folgende Fassung:
Bier darf, soweit es nicht für das Feldheer bestimmt
ist, nur mit einem Stammwürzegehalt von 3,5 vom Hundert
hergestellt und in den Verkehr gebracht werden (Kriegsbier).
2. Nach § 4 wird folgender Abschnitt eingefügt:
Malzverwendung.
§. 4a. Den verantwortlichen Leitern der Brauereien
oder deren Stellvertretern wird verboten, in der Zeit vom
1. Januar 1918 bis 31. März 1918 mehr als ein Sechstel
und in den beiden folgenden Vierteljahren mehr als je
ein Drittel der Malzmengen zu verwenden, welche nach
Maßgabe der Bundesratsverordnung über die Malzkontingente
der Bierbrauereien und den Malzhandel vom
20. November 1917 (REl. S. 1001 ff.) für die Zeit vom
1. Oktober 1917 bis 30. September 1918 für ihre Brauerei
1) Die neue Fassung der Bek. vom 14. April 1917, die sich danach
ergibt, ift mit Bek. vom 2. Jan. 1918 in Nr. 14 des „K. B. Staatsanzeigers“
vom 17. Jan. 1918 veröffentlicht. -