Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

—  296  —

S.  3.
Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  9.  März  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.

Rezeß
zwischen
der  Königlich  Preußischen  und  der  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen
  Regierung  wegen  Verlegung  der  Landesgrenze  in  Folge  Flächenaustausches
  zwischen  der  Feldmark  Stepenitz  einerseits  und  den  Feldmarken
Retzow  und  Quaßlin  andererseits.

In  Veranlassung  der  Veränderung  der  privatrechtlichen  Grenzen  zwischen  der
Preußischen  Feldmark  Stepenitz  einerseits  und  den  Mecklenburg=  Schwerinschen
Feldmarken  Retzow  und  Quaßlin  andererseits,  welche  durch  den  unterm  1  November
  1875  von  der  Großherzoglichen  Amts-  und  Forstbehörde  zu  Lübz  mit  dem
Vorsteher  des  Stifts  Marienfließ  an  der  Stepenitz  unter  Genehmigung  des  Großbeczoglichen
  Kammer=  und  Forstkollegil  zu  Schwerin  vom  29.  November  1875
und  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  vom  24.  Februar  1876  über  Umtausch
  von  Waldflächen  und  Ablösung  jäbrlicher  Stiftsgefälle  abgeschlossenen
Vertrag  eintrat,  haben  die  Königlich  Preußische  und  die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche
  Regierung  zum  Behuff  einer  entsprechend  den  verlegten  Privatgrenzen
zu  vereinbarenden  Veränderung  der  Landesgrenzen  Bevollmächtigte  ernannt,
und  zwar:
die  Königlich  Preußische  Regierung  den  Stiftsvorsteher,  Ritterschaftsrath
  von  Rohr-Wahlen-Jürgaß  zu  Meyenburg,
die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche  Regierung  den  Amtshauptmann
  Zarneckow  zu  Lübz,
welche  mit  Vorbehalt  der  Genehmigung  ihrer  Auftraggeber  über  die  folgenden
drei  Artikel  übereingekommen  sind.