130 Schlußbetrachtungen.
Arbeitslosigkeit des Vaters. Außer diesen Gründen wurden die Kinder
der Speisung zugeführt in 9% wegen Krankheit der Mutter, und in 4%
lagen Gründe anderer Art vor. Gleichgültig ob nun in diesen Familien nur
vorschulpflichtige oder schulpflichtige Kinder oder Kinder beider Art und
schon zum Teile schulentlassene, also vielfach erwerbstätige Kinder vorhanden
waren, so lagen die Gründe der Bedürftigkeit stets in den vorerwähnten
Ursachen, und auch die Verteilung derselben zeigt keine
wesentlichen Unterschiede.
Vom Standpunkte des Sozialhygienikers schien es nun erwünscht,
nachzuforschen, ob in diesen Familien auf Grund der Angaben in den
einzelnen Aufnahmescheinen das Gesamteinkommen eine ausreichende
Ernährung für sämtliche Familienmitglieder verbürge. Es wurden
bierber der Arbeitsverdienst des Vaters und der Mutter, eventuelle
rmenunterstützung oder sonstige Zuwendungen berücksichtigt und auch
im Falle der Abvermietung eines Teiles der Wohnung dieser Betrag
in Abzug gebracht. Unter der Annahme, daß der Vater rund 3000
Kalorien, die Mutter 2500, ein schulpflichtiges Kind 1500 und ein vorschulpflichtiges
Kind 1000 Kalorien im Durchschnitte benötigen, und weiter
unter der Annahme, daß in den Städten im Durchschnitt eine Nahrung
mit einem Nährwerte von 1000 Kalorien mindestens 20 Pfg. kostet, wurde
die erforderliche Kalorienmenge pro Tag berechnet und gleichzeitig ermittelt,
wieviel an Kalorien durch das Einkommen, abzüglich der Miete
und 10% des Einkommens für Bedürfnisse außerhalb der Nahrung
geboten sind. Durch Gegenüberstellung und Umrechnung für den Bedarf
eines Monats war nun festzustellen, ob der auf die Nahrung
entfallende Teil des Einkommens für die einzelnen Familien genügt
oder nicht. Die Resultate sind immerhin bemerkenswert. Bei Witwen
mit nur schulpflichtigen Kindern finden sich verhältnismäßig nicht allzu
schlechte Resultate, aber außerordentliche Unterschiede. Während es Witwen
mit zwei Kindern bei Armenunterstützung gibt, denen nach Abzug aller
vorerwähnten Aufwendungen 30 monatlich für weitere Bedürfnisse
übrigbleiben, fand sich auch eine Witwe mit neun Kindern, die 38 4
außer der Armenunterstützung erhalten müßte, um für die Kinder eine
Minimalernährung zu ermöglichen. Ungünstigere Resultate, aber fast
in allen Fällen gleich betrübend, ergaben Berechnungen für Witwen mit
noch nicht schulpflichtigen und schulpflichtigen Kindern. Von neun
Fällen würde nur einer Witwe ein Überschuß von 7 K pro Monat
leiben, alle anderen acht Witwen jedoch müßten 5—32 M monatlich
mehr erhalten, um ihre Kinder ausreichend ernähren zu können. Auch bei
eheverlassenen Frauen zeigt sich dasselbe, wenn auch hier durch Heranziehung
des Vaters mit Alimenten in einigen Fällen aus dem Einkommen
eine Unterernährung nicht abgeleitet werden kann. Geringe
Unterschiede sind auch bei Familien zu finden, in denen die Mutter mit
dem Vater außer dem Hause tätig ist, wenn auch dieser Nebenverdienst
der Mutter nur — und das ist sehr bezeichnend — eine Summe
von 10—40 A pro Monat ausmacht. Auch in diesen Familien ist
zumeist das Kalorienbedürfnis durch das Einkommen trotzdem nicht
edeckt, in wenigen Fällen nur ein geringer Überschuß vorhanden. Sehr
chlechte Verhältnisse sind auch in Familien von fünf bis sieben Kindern