Full text : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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IX.

Es  sollen  die  Postgeniti,  oder  welche  auser  diesem  Pacto  dem  mehr  angezogenen
  Geschlechts-Verein  de  Auno  1668  und  dem  Lehen-Rechte  gemees  sonsten
zu  gleicher  succession  mit  gehöreten,  alsbald  nach  erlangter  Majorennitaet  dem
Herrn  Geschlechts-Seniori,  dieses  Pactum  sambt  vorgehenden,  alles  Seines  und
Ihres  Inhalts,  zuhalten,  noch  selbem  und  dem  darinnen  gesezten  Vorzug  im  geringsten
  zu  contraveniren,  an  Eydesstatt  zuzusagen,  zugereden  und  zugeloben
schuldig  seyn,  deßen  Sie  sich  denn  desto  weniger  zu  entbrechen  Vermögen,  alldieweil,
  ob  Sie  es  schon  nicht  thäten,  dennoch  darzu  obligiret  verbleiben,  und
wieder  Sie  als  refractarios  nach  allegirten  Geschlechts-Verein  verfahren  werden
  müste.

AXL

Die  gesambte  Hauptlehen  oder  Gräflichen  Reußischen  Königlich  Böheinischen
  Reichs-After-Lehens-Herrschafften  wird  auser  den  Fall  den  allergnädigsten
Lehens-Herm  an  seiten  der  gesambten  Reußen,  Grafen  und  Herren  von  Plauen  etc.
als  Kayserliche  Reichs-Vasallen,  allermaßen  bißher  lange  Zeit  in  observanz  gehalten
  worden,  am  Kayserl.  Königl.  Böheimischen  Lehenhofe,  nicht  che,  als  wenn
der  Senior  oder  Geschlechts-  Aelteste  der  Regierenden  Herren  mit  Tode  abgegangen,
  gebührend  gesuchet,  der  andern  Regierenden  Absterben  aber,  als  also
genannte  ledige  Fälle  nur  dahin  notificiret  und  respective  ein  attestat  extrahiret
worbey  es  nachmals  lediglich  gelaßen,  dergleichen  notification  doch  bei  Absterben
derer  mit  einem  gewißen  Deputat  abgefundenen  Herren,  als  welche  noch  zur  Zeit
keinen  theil  der  Herrschafft  besitzen,  vor  unnöthig  geachtet  wirdt,  iedoch  in
Z/ukunfft  die  Haupt-Lehens-Suchung  auf  berürte  abgefunden  Herren  mit  gerichtet
werden  soll  und  muß.

.  XXIL

Obwohl  das  Exercitium  der  Regalium  und  derer  Nutznießung  sambt  dem
jure  territoriali  tam  in  Ecelesiasticis  quam  peoliticis,  außer  was  in  gewißen  Jurisdictions-füllen
  bey  der  Aliments-Assignation,  oder  deren  Außmachung  Wenn
zumahl  zum  Deputat  gewiße  Gütter  angewießen  worden,  etwann  nachgelaßen,
oder  vor  gut  befunden  werden  möchte,  Krafft  dieser  Brüder-  und  Freund-Vetterlichen
  Convention  iederzeit  einem  solchen  Haupttheil  in  der  ganzen  Herrschafft
adhaeriret,  und  also  dem  Regierenden  Herrn,  wie  öffters  erwähnet,  alleine  zustehet,
  so  verbleibet  doch  bey  der  Gräfl.  Jüngern  Haupt-Linie  die
Gesambte  Regierung  und  das  Consistorium  sambt  den  Archivo,
mit  den  andern  Regierenden  Herren  allermaßen  bey  solcher  Linie,
schon  vor  langer  Zeit  Löblich  eingeführet,  und  unausgesezt  gehalten
worden,  gemein,  und  werden  in  Ihren  Nahmen,  entweder  mit  specinler  oder
generaler  Exprnnirung  derselben  die  Rescripta  und  Mandata  ausgeferttiget,  auch
ein  und  das  andere,  außer  daß  die  Subscriptio  in  gewißen  fällen,  nach  Außweiß
einiger  Geschlechts-  und  Landtags-Abschieden  nur  vom  Regierenden  Seniore  solcher
  Linie  geschicht,  mit  expediret;  Wie  denn  auch  die  Landtags-  Außschreiben,
ingleichen  die  Vollmachten  und  Gewalte,  zu  Beschickung  der  Reichs-  und  Creys-