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Persien (Iran), Reich in Vorderasien,
1,648,195 qkm mit etwa 7 Mill. Einw.;
Hauptstadt: Teheran mit ca. 200,000
Einw. Die Bevölkerung gehört zum weitaus
größten Teil der mo munchanischen
Religion und zwar der schiitischen Sekte
an. Die Verfaf un ist die einer absoluten
Monarchie. Der Beherrscher des
Landes wird Schah, neuerdings-Schah
in Schah- (König der Wnige), genannt.
Derselbe ist zugleich das gelstliche Oberhaupt.
Das Land wird in zwölf Provinzen
eingeteilt, welche unter Gouverneuren
stehen. Der Schah hat ein nach europäischem
Muster eingerichtetes Ministerium
ur Seite. Das slehende Heer ist etwa.
000 Mann stark, teilweise nach europäischem
Muster und von europäischen
Offizieren organisiert. Die Staatseinnahmen
werden auf ca. 38 Mill., die Ausgaben
auf ca. 34 Mill. Mk. veranschlagt.
gl. Polack, P. (1865, 2 Bde.).
Person (lat. Persoöna), jedes Wesen,
welches Subjekt von Rechten und Rechtsverhältnissen
sein kann, daher der Sklave
im Altertum keine P. war. Die Gesetzgebung
knüpft die Persönlichkeit aber
nicht nur an ein physisches Individuum,
an einen einzelnen Menschen an, sondern
sie stattet auch Vermögenskomplere und
Vereine mit den Rechten der Persönlichkeit
aus. Auf diese Weise entsteht der
Gegensatz zwischen physischer und jurisfis
cher P. Zu den juristischen Personen
gehören insbesondere Stiftungen, Korporationen,
Gemeinden und der Staat
selbst, insofern er Subjekt von Privatrechten
ist #z#,
Personal (lat. personslis), persönlich;
Personalien, Persäönlichkeiten,
Lebensumstände, welche die Person betreffen.
Personalakten, die über einen
Beamten ergangenen Akten. Auch die
Gesamtheit der durch einen gemeinsamen
Wirkungskreis Verbundenen wird P
(Amtspersonal) genannt, z. B. das
Personal eines höhern Beamten, einer
Schaubühne u. dal.
Personalarrest (itg, .Arrest.
Personalien (at. Person.
Personalunion (lat.), im Gegensatz
zur Realunion die Vereinigung mehrerer
. Biser oder doch erwähnt worden ist, #ur
"
Persien — Persönliche Bemerkungen.
Länder unter ein und demselben Staatsbeherrscher,
wofern diese Vereinigun
nicht wie bei der Realunion auf verfassungsmäßiger
Bestimmung, sondern nur
auf Zufall, z. B. Erbfolge, beruht.
Herseuenret s. Recht.
ersonenstand Girilstend, franz.
Etat civil), der Inbegriff derjenigen persönlichen
Verhältnisse, deren Gewißheit
und Feststellung, wie für den Einzelnen,
so auch für die Gesamtheit des Staats
von Wichtigkeit ist; Zivilstands-(Personenstands-)
Register, die zur Beurkundung
dieser Verhältnisse von einem
öffentlichen Beamten (Zivilstandsbeamten,
Standesbeamten) geführten
öffentlichen Bücher. Mit der Einführung
der Zivilehe (s. Ehe) ist überhaupt die
Beurkundung der Geburten, Heiraten und
Sterbefälle den vom Staat bestellten Beamten
durch Reichsgesetz vom 6. Febr.
1875 übertragen worden. Für jeden
Standesamtsbezirk, welcher durch
die höhere Derwaltungsbeherd. bestimmt
wird, ist hiernach ein Standesbeamter
und mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
Dieser hat drei Stan desregister,
nämlich das Geburts-, Heiratsund
Sterberegister, nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften zu führen. Vgl.
„Der Standesbeamte, Organ für die
Standesämter in Deutschland und der
Schweiz (6. Jahrg. 1880, jährlich 36
Nummern); ferner Hischins, Das
Reichsgesetz über die Beurkundung des
Personenstands (2. Aufl. 1876); Völk,
Das Reichsgesetz über die Beurkundung
des Personenstands (1875); v. Sicherer,
Reichsgesetz 2c. (1879); Erichsen, Die
Führung der Standesregister (1878).
ersönliche Bemerkungen, im parlamentarischen
Leben kurze Außerungen
eines Abgeordneten, welcher in der vorausgegangenen
Debatte persönlich angehrung
des persönlichen Standpunkts.
Nach parlamentarischem Brauch dürfen
derartige p. B. erst am Schluß der Debatte
vorgebracht werden, während faktische Bemerkungen
in diesem Stadium der Verhandlungen
nicht mehr zulässig sind. Diese
Sitte ist auch auf andre Versammlungen