Contents : Staats-Lexikon.

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Persien  (Iran),  Reich  in  Vorderasien,
1,648,195  qkm  mit  etwa  7  Mill.  Einw.;
Hauptstadt:  Teheran  mit  ca.  200,000
Einw.  Die  Bevölkerung  gehört  zum  weitaus
  größten  Teil  der  mo  munchanischen
Religion  und  zwar  der  schiitischen  Sekte
an.  Die  Verfaf  un  ist  die  einer  absoluten
  Monarchie.  Der  Beherrscher  des
Landes  wird  Schah,  neuerdings-Schah
in  Schah-  (König  der  Wnige),  genannt.
Derselbe  ist  zugleich  das  gelstliche  Oberhaupt.
  Das  Land  wird  in  zwölf  Provinzen
eingeteilt,  welche  unter  Gouverneuren
stehen.  Der  Schah  hat  ein  nach  europäischem
  Muster  eingerichtetes  Ministerium
ur  Seite.  Das  slehende  Heer  ist  etwa.

000  Mann  stark,  teilweise  nach  europäischem
  Muster  und  von  europäischen
Offizieren  organisiert.  Die  Staatseinnahmen
  werden  auf  ca.  38  Mill.,  die  Ausgaben
  auf  ca.  34  Mill.  Mk.  veranschlagt.

gl.  Polack,  P.  (1865,  2  Bde.).

Person  (lat.  Persoöna),  jedes  Wesen,
welches  Subjekt  von  Rechten  und  Rechtsverhältnissen
  sein  kann,  daher  der  Sklave
im  Altertum  keine  P.  war.  Die  Gesetzgebung
  knüpft  die  Persönlichkeit  aber
nicht  nur  an  ein  physisches  Individuum,
an  einen  einzelnen  Menschen  an,  sondern
sie  stattet  auch  Vermögenskomplere  und
Vereine  mit  den  Rechten  der  Persönlichkeit
  aus.  Auf  diese  Weise  entsteht  der
Gegensatz  zwischen  physischer  und  jurisfis
  cher  P.  Zu  den  juristischen  Personen
  gehören  insbesondere  Stiftungen,  Korporationen,
  Gemeinden  und  der  Staat
selbst,  insofern  er  Subjekt  von  Privatrechten
  ist  #z#,

Personal  (lat.  personslis),  persönlich;
  Personalien,  Persäönlichkeiten,
Lebensumstände,  welche  die  Person  betreffen.
  Personalakten,  die  über  einen
Beamten  ergangenen  Akten.  Auch  die
Gesamtheit  der  durch  einen  gemeinsamen
Wirkungskreis  Verbundenen  wird  P
(Amtspersonal)  genannt,  z.  B.  das
Personal  eines  höhern  Beamten,  einer
Schaubühne  u.  dal.

Personalarrest  (itg,  .Arrest.

Personalien  (at.  Person.

Personalunion  (lat.),  im  Gegensatz
zur  Realunion  die  Vereinigung  mehrerer

.  Biser  oder  doch  erwähnt  worden  ist,  #ur
"

Persien  —  Persönliche  Bemerkungen.

Länder  unter  ein  und  demselben  Staatsbeherrscher,
  wofern  diese  Vereinigun
nicht  wie  bei  der  Realunion  auf  verfassungsmäßiger
  Bestimmung,  sondern  nur
auf  Zufall,  z.  B.  Erbfolge,  beruht.
Herseuenret  s.  Recht.
ersonenstand  Girilstend,  franz.
Etat  civil),  der  Inbegriff  derjenigen  persönlichen
  Verhältnisse,  deren  Gewißheit
und  Feststellung,  wie  für  den  Einzelnen,
so  auch  für  die  Gesamtheit  des  Staats
von  Wichtigkeit  ist;  Zivilstands-(Personenstands-)
  Register,  die  zur  Beurkundung
  dieser  Verhältnisse  von  einem
öffentlichen  Beamten  (Zivilstandsbeamten,
  Standesbeamten)  geführten
öffentlichen  Bücher.  Mit  der  Einführung
der  Zivilehe  (s.  Ehe)  ist  überhaupt  die
Beurkundung  der  Geburten,  Heiraten  und
Sterbefälle  den  vom  Staat  bestellten  Beamten
  durch  Reichsgesetz  vom  6.  Febr.
1875  übertragen  worden.  Für  jeden
Standesamtsbezirk,  welcher  durch
die  höhere  Derwaltungsbeherd.  bestimmt
wird,  ist  hiernach  ein  Standesbeamter
und  mindestens  ein  Stellvertreter  zu  bestellen.
  Dieser  hat  drei  Stan  desregister,
  nämlich  das  Geburts-,  Heiratsund
  Sterberegister,  nach  Maßgabe  der
gesetzlichen  Vorschriften  zu  führen.  Vgl.
„Der  Standesbeamte,  Organ  für  die
Standesämter  in  Deutschland  und  der
Schweiz  (6.  Jahrg.  1880,  jährlich  36
Nummern);  ferner  Hischins,  Das
Reichsgesetz  über  die  Beurkundung  des
Personenstands  (2.  Aufl.  1876);  Völk,
Das  Reichsgesetz  über  die  Beurkundung
des  Personenstands  (1875);  v.  Sicherer,
Reichsgesetz  2c.  (1879);  Erichsen,  Die
Führung  der  Standesregister  (1878).
ersönliche  Bemerkungen,  im  parlamentarischen
  Leben  kurze  Außerungen
eines  Abgeordneten,  welcher  in  der  vorausgegangenen
  Debatte  persönlich  angehrung

  des  persönlichen  Standpunkts.
Nach  parlamentarischem  Brauch  dürfen
derartige  p.  B.  erst  am  Schluß  der  Debatte
vorgebracht  werden,  während  faktische  Bemerkungen
  in  diesem  Stadium  der  Verhandlungen
  nicht  mehr  zulässig  sind.  Diese
Sitte  ist  auch  auf  andre  Versammlungen