16 I. Allgemeine Vorkenntnisse.
und zwar in allen Fällen Im Namen des Königs; Magistrat und
Stadtverordneten-Versammlung haben also auf die Handhabung der
Polizei keinerlei direkten Einfluß,) wenn sie auch, da sie die für Polizei-
zwecke erforderlichen Gelder zu bewilligen haben, in gewissem Sinne
eine Einwirkung sich zu sichern vermögen.
4) In ähnlicher Weise wie für die Städte sind auch für größere Bezirke „Selbst-
verwaltungskörper“ gebildet: für den Kreis und für die Provinz. Der Stadt-
verordnetenversammlung entspricht im Wesentlichen im Kreise der Kreistag, in
der Provinz der Provinziallandtag; dem Magistrat: für den Kreis der Kreis-
ausschuß, für die Provinz der Provinzialausschuß; dem Bürgermeister:
im Kreise der Vorsitzende des Kreisausschusses, in der Provinz der
handes hauptmann oder Landesdirektor. — Vorsitzender des Kreisausschusses
ist stets der Landrath; nur in der Person des Landraths liegt für den Kreis
eine Verbindung der Selbstverwaltung mit der allgemeinen Staatsverwaltung, die
für die Provinz jedoch gänzlich fehlt. (Natürlich besteht, wie überall, auch hier
eine Staatsaufsicht, die vom Oberpräsidenten ausgeübt wird.) — Für die Re-
gierungsbezirke sind keine Selbstverwaltungsbehörden gebildet; über das Wesen
des Bezirksausschusses vergl. S, 14, Anm. 3.
C. Form und Schranken der Verwaltung. (Vergl. S. 7,
§ 1. E.) Wie der Staat allgemein wiederkehrende Verhältnisse durch
allgemeine Befehle regelt (Gesetz), so äußert sich in solchen Fällen
auch die Thätigkeit der Verwaltung in allgemeinen Anordnungen
(„Verordnungen"), die gleich den Gesetzen die Androhung einer
Strafe enthalten, welche dann gegen den Ungehorsamen festgesetzt wird,
sei es nun durch eine Verwaltungsbehörde oder durch ein Gericht. (Vergl.
S. 20, § 4. C.) Ferner kann jede Verwaltung innerhalb ihrer Zu-
ständigkeit einen Verwaltungsbefehl für einen einzelnen Fall („Ver-
fügung“) erlassen und darin eine sog. Exekutivstrafe androhen.
Beschränkt wird die Verwaltung nur durch die Gesetzgebung: An-
ordnungen, die sich im Widerspruch mit einem Gesetze befinden, sind
ungültig und werden von der vorgesetzten Behörde aufgehoben. —
Eingehendere Erörterungen würden zu weit führen; es kam ledig-
lich darauf an, Begriff und Wesen des Staates, Art und Form seiner
Thätigkeit klarzulegen und auf diese Gesichtspunkte hin die besonderen
preußischen und deutschen Verhältnisse zu betrachten.
§ 4. Dir Poliezei.
A. Begriff der Polizei. Unter „Polizei“ verstand man
früher die gesammte Staatsthätigkeit außer Gesetzgebung und Recht-
sprechung, also unsere ganze heutige „Verwaltung“. Das hat sich jedoch
wesentlich geändert: man bezeichnet heute die Maßregeln, die der Staat
unternimmt zur Förderung der Wohlfahrt, des wirthschaftlichen Wohl-
standes, nicht mit „Polizei“, sondern mit „Wohlfahrtspflege“. Der
*) Ueber das Zustimmungsrecht des Magistrats zum Erlaß von Polizei-
verordnungen vergl. S. 20, § 4. C.