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Verfassung
des
Norddeutschen Bundes.
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von
Sachsen, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin, Seine
Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine König-
liche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Strelitz, Seine Königliche Hoheit
der Großherzog von Oldenburg, Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und
Lüneburg, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen und Hildburghausen,
Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen-Altenburg, Seine Hoheit der Herzog zu
Sachsen-Koburg und Gotha, Seine Hoheit der Herzog von Anhalt, Seine Durch-
laucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durchlaucht der Fürst zu
Schwarzburg-Sondershausen, Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyr-
mont, Ihre Durchlaucht die Fürstin Reuß älterer Linie, Seine Durchlaucht der
Fürst Reuß jüngerer Linie, Seine Duchlaucht der Fürst von Schaumburg-Lippe,
Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe, der Senat der freien und Hansestadt
Lübeck, der Senat der freien Hansestadt Bremen, der Senat der freien und Hanse-
stadt Hamburg, jeder für den gesammten Umfang ihres Staatsgebietes, und Seine
Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein, für die nördlich
vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen
Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen
Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund
wird den Namen des Norddeutschen führen und wird nachstehende
Verfassung
haben.
I.
Bundesgebiet.
Artikel 1.
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg,
Sachsen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Olden-
burg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-
Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck,
Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck,
Bremen, Hamburg, und aus den nördlich vom Main belegenen Theilen des
Großherzogthums Hessen.
II.
Bundesgesetzgebung.
Artikel 2.
Innerhalb dieses Bundesgebietes übt der Bund das Recht der Gesetzgebung
nach