3) die Ordnung des
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Maaß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung
der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem
Papiergelde;
4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
5) die Erfindungspatente;
6) der Schutz des geistigen Eigenthums;
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im
Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und An-
ordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Bunde aus-
gestattet wird;
8) das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land- und Waseerstraßen
im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;
9) der Flößerei- und
Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemein-
samen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und
sonstigen Wasserzölle;
10) das Post- und Telegraphenwesen;
11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in
Civilsachen und Erledigung von Reguisitionen überhaupt,
12) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht,
Handels- und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren;
14) das Militairwesen
des Bundes und die Kriegsmarine;
15) Maaßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei.
Artikel 5.
Die Bundesgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den
Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen
ist zu einem Bundesgesetze erforderlich und ausreichend.
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen und die Kriegsmarine giebt,
wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des
Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehen-
den Einrichtungen ausspricht.