Einfluß der Nichtigleit und Anfechtbarkeit einer Ehe auf Strafrecht rc. 545
Nichtigkeit berücksichtigen würde, er in dem Bestreben, rechtlich richtig zu verfahren,
objektiv unichtig und, soweit es sich um die Anwendung materiellen
Strafrechts handelt, ungerecht in Ansehung aller jener Fälle handeln würde,
in denen der Zufall ihn mit der Nichtigkeit nicht bekannt macht. Aus dem
richtigen Gefühle heraus, daß vor allem die tatsächlichen Verhältnisse maßzebend
sind, wird es keinem Gerichte beifallen, dann, wenn der Ehemann einer
eschuldigten Frau das Zeugnis verweigert oder selbständig von den zulässigen
Rechtsmitteln Gebrauch macht (§ 340 RSt PO.), nachsuprüfen, ob denn der
Ehemann auch in einer nicht nichtigen Ehe mit der Beschuldigten lebt. Erforderlich
und genügend ist nur der Nachweis, ja nur die Behauptung des
tatsächlichen formellen Bestandes der Ehe. In gleicher Weise wird im Falle
des § 433 Abs. 2 RSt PO. für die Fortsetzung der Privatklage durch den
Chegatten des verstorbenen Privatklägers der Bestand einer materiell gültigen
Ehe nicht vorausgesetzt. Endlich ist sicher, daß der Vater des aus einer materiell
nichtigen Ehe stammenden Kindes für dieses strafantragsberechtigt ist. In
dieser Beziehung kann um so weniger ein Zweifel obwalten, als im Falle
materieller Nichtigkeit der Ehe sogar das Civilrecht den tatsächlichen Verhältnissen
insoweit Rechnung trägt, daß es dem Vater, der die Nichtigkeit der Ehe
bei der Eheschließung nicht kannte, die aus der Vaterschaft sich ergebenden
Rechte beläßt (§§ 1701, 1699 BGB.).
Es bestätigt sich also die Richtigkeit der Behauptung, daß der Strafrichter
sowohl auf dem Gebiete des Strafrechts als auch auf dem Gebiete des Strafprozeßrechts
in erster Linie den tatsächlich bestehenden Ehe-, Verwandtschaftsund
Schwägerschaftsverhältnissen Rechnung zu tragen hat. Diesen Standpunkt
hat auch das Reichsgericht wiederholt eingenommen. Dasselbe hat z. B. ausgesprochen:
„Bei § 171 RSt G ist, um Ehegatte zu werden, nur der formell
gültige Abschluß einer Ehe erforderlich und es bleibt die hierdurch erlangte
Eigenschaft als Ehegatte bis zur Auflösung der sogar nichtigen Ehe bestehen.
Die Ehe des Angeklagten mit seiner zweiten Ehefrau war aber zu der Zeit,
als dieselbe als Zeugin vernommen wurde, noch nicht für nichtig erklärt und
darum war dieselbe auch zu dieser Zeit noch dessen Ehegattin. Die Unterlassung
der Belehrung der zweiten Ehefrau des Angeklagten über ihr Recht,
das Zeugnis verweigern zu dürfen, verletzt daher den 5 51 RSt PO. (Rer.
in Strafs. Bd. 18 S. 42). In einer weiteren, in der Rechtssprechung des
Reichsgerichts Bd. 8 S. 277 veröffentlichten Entscheidung heißt es: „§ 172
RStGB. will im Interesse der Ehe als einer der wichtigsten Grundlagen aller
rechtlichen und sozialen Ordnung jede tatsächlich bestehende Ehe so lange geschützt
wissen, als sie vom Rechte überhaupt als Ehe behandelt wird und zu
ihrer Auflösung unter Lebenden einer Scheidung oder Nichtigkeitserklärung
bedarf, während der Ehebruch nur da ausgeschlossen ist, wo es sich um eine
Ehe handelt, welche das Recht von vorneherein als eine rechtlich nicht existente
behandet deren Existenz daher nicht erst der Beseitigung durch ein ehegerichtliches
Erkenntnis bedarf. Es genügt eine nach den Gesetzen des Eingehungsortes
formgemäß abgeschlossene und nicht wieder aufgehobene, wenn auch materiell
ungültige Ehe“. Endlich erkannte das Reichsgericht in einem Urteile vom
16. November 1905 (s. das Recht 1905 S. 685, Bl. f. RA. Bd. 71 S. 46),
daß im Strafrecht ein Verlöbnis auch dann anzunehmen ist, wenn die Verlobten
minderjährig sind und Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nicht
vorliegt.
Ber- Grundsatz, daß für das Strafrecht stets die zur Zeit der strafbaren.
Willensbetätigung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind, ist