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verstümmelten oder erblindeten Offiziere der Linie und Landwehr und
die oberen Militairbeamten, 2) die Unterstützung der Wittwen und
Kinder der im Kriege gebliebenen Militairpersonen desselben Ranges,
vom 16. Oktober 1866. (Preußische Gesetz-Samml. S. 647.);
9) das Gesetz, betreffend die Erweiterung mehrerer Bestimmungen der Ge-
setze vom 6. Juli 1865. und vom 16. Oktober 1866., vom 9. Februar
1867. (Preußische Gesetz-Samml. S. 217.).
§. 2.
Soweit zur Ausführung der im §. 1. erwähnten Gesetze und Verordnun-
gen in den einzelnen Bundesstaaten besondere Vorschriften erforderlich sind, wer-
den dieselben von diesen Staaten erlassen werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. November 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Beilage A.
Allerhöchster Erlaß
vom 7. Mai 1857.
Auf Ihren Immediatbericht vom 29. April d. J. bestimme Ich, daß die
unter Abschnitt I. Nr. 7. des allgemeinen Regulativs über das Servis- und
Einquartierungswesen vom 17. März 1810. enthaltene Bestimmung, nach welcher
es statthaft ist, die einquartierten Soldaten je zwei in einem Bette beisammen
schlafen zu lassen, aufgehoben und dagegen den Quartiergebern in den Garnison-
Orten die Verpflichtung auferlegt werden soll, den einquartierten, zur Garnison
gehörigen Mannschaften einschläfrige Lagerstellen zu gewähren.
Ich gebe Ihnen anheim, hiernach das Erforderliche zu veranlassen.
Charlottenburg, den 7. Mai 1857.
Friedrich Wilhelm.
v. Westphalen. Gr. v. Waldersee.
An die Minister des Innern und des Krieges.
20* Bei-