Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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verstümmelten oder erblindeten Offiziere der Linie und Landwehr und 
die oberen Militairbeamten, 2) die Unterstützung der Wittwen und 
Kinder der im Kriege gebliebenen Militairpersonen desselben Ranges, 
vom 16. Oktober 1866. (Preußische Gesetz-Samml. S. 647.); 
9) das Gesetz, betreffend die Erweiterung mehrerer Bestimmungen der Ge- 
setze vom 6. Juli 1865. und vom 16. Oktober 1866., vom 9. Februar 
1867. (Preußische Gesetz-Samml. S. 217.). 
§. 2. 
Soweit zur Ausführung der im §. 1. erwähnten Gesetze und Verordnun- 
gen in den einzelnen Bundesstaaten besondere Vorschriften erforderlich sind, wer- 
den dieselben von diesen Staaten erlassen werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 7. November 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
Beilage A. 
  
Allerhöchster Erlaß 
vom 7. Mai 1857. 
  
Auf Ihren Immediatbericht vom 29. April d. J. bestimme Ich, daß die 
unter Abschnitt I. Nr. 7. des allgemeinen Regulativs über das Servis- und 
Einquartierungswesen vom 17. März 1810. enthaltene Bestimmung, nach welcher 
es statthaft ist, die einquartierten Soldaten je zwei in einem Bette beisammen 
schlafen zu lassen, aufgehoben und dagegen den Quartiergebern in den Garnison- 
Orten die Verpflichtung auferlegt werden soll, den einquartierten, zur Garnison 
gehörigen Mannschaften einschläfrige Lagerstellen zu gewähren. 
Ich gebe Ihnen anheim, hiernach das Erforderliche zu veranlassen. 
Charlottenburg, den 7. Mai 1857. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Westphalen. Gr. v. Waldersee. 
An die Minister des Innern und des Krieges. 
  
20* Bei-
	        
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