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§. 7.
An Stelle der Anleihe von zehn Millionen Thaler (§. 1.) können vor-
übergehend verzinsliche Schatzanweisungen, längstens auf Ein Jahr lautend, aus-
gegeben werden. Dieselben sind aus dem Ertrage der Anleihe, je nachdem die-
selbe realisirt wird, wieder einzulösen, inzwischen aber aus den bereitesten Ein-
künften des Norddeutschen Bundes zu verzinsen, beziehungsweise einzulösen.
§. 8.
Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Bundeskasse zu bewirken.
Die Zinsen auf Schatzanweisungen verjähren binnen vier Jahren, die ver-
schriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schatz-
anweisung auszudrückenden Fälligkeitstermins.
§. 9.
Die auf Grund dieses Gesetzes jährlich zu verwendenden Beträge sind in
den Bundeshaushalts-Etat des betreffenden Jahres aufzunehmen. Für das
Jahr 1868. werden der Marineverwaltung 3,100,000 Thaler und der Militair-
verwaltung zur Küstenbefestigung 500,000 Thaler zur Verfügung gestellt.
§. 10.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Bundeskanzler übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. November 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
(Nr. 25.) Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen. Vom 14. November 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Die Höhe der Zinsen, sowie die Höhe und die Art der Vergütung für
Darlehne und für andere kreditirte Forderungen, ferner Konventionalstrafen, welche
für die unterlassene Zahlung eines Darlehns oder einer sonst kreditirten Forderung
zu leisten sind, unterliegen der freien Vereinbarung.
Die